Krankenhausentgelte und -pflegesätze; Beantragung einer Genehmigung
Den Regierungen obliegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit und die Genehmigung der zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhausträgern vereinbarten bzw. von der Schiedsstelle festgesetzten Entgelte und Pflegesätze.
Beschreibung
Die Prüfung und Genehmigung der zwischen Sozialleistungsträgern bzw. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern und Krankenhausträger vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Entgelte und Pflegesätze sowie krankenhausindividuellen Ausbildungszuschläge bzw. Ausbildungsabschläge erfolgt durch die zuständige Regierung.
Voraussetzungen
Das Krankenhaus muss in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und/oder der Bundespflegesatzverordnung fallen.
Fristen
Die Antragstellung für den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes sollte zügig nach der Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwertes erfolgen. Für den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung sollte sie grundsätzlich vor Beginn des neuen Pflegesatzzeitraumes erfolgen.
Die Entgelte bzw. Pflegesätze dürfen erst ab dem ersten des Monats erhoben werden, der auf die Genehmigung folgt.
Erforderliche Unterlagen
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unterschriebene Vereinbarung einschließlich der auf Landesebene zwischen BKG und ARGE abgestimmten Formulare für die Entgelt-/ Pflegesatzvereinbarung
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Pflegesatzvereinbarung / Schiedsspruch nach § 14 Abs. 1 KHEentgG
Kosten
- Art. 1, 2, 4, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG)
Stand:15.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
- Online-Verfahren, bayernweit
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- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt