Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzungen für Zuschüsse für den Schulaufwand:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
  • weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
  • bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)

Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:

  • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
  • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
  • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
  • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
  • Vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde

Verfahrensablauf

Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.

Besondere Hinweise

Regionale Ergänzung (Regierung von Schwaben)

Die unter Formulare zu findende Excel-Datei ist nicht barrierefrei. Da die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderung eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, wird von einem barrierefreien Angebot abgesehen.

Fristen

Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.

Vergütungen für den Personalaufwand sowie Abschläge auf den laufenden Schulaufwand werden monatlich gewährt.  

Erforderliche Unterlagen

  • Verwendungsbestätigung

    schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig für die zu fördernde Schule waren

  • ggf. Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften

    z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung oder Nachweis, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden

  • Antragsunterlagen

    entsprechend der Förderbekanntmachung

  • Erklärung nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Formulare

Regionale Ergänzung (Regierung von Schwaben)

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:12.04.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Regierungsbezirk Schwaben

Für Sie zuständig

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Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht

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