Zweck
Durch die Errichtung neuer, umweltfreundlicher Biogasaufbereitungsanlagen und Biogas- bzw. Biomethanleitungen wird die Direktnutzung von Biogas vor Ort und die Nutzung von Biomethan zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kraftstoff gefördert. Mit den geförderten Projekten soll jährlich bis zu 9.000 Tonnen CO2 eingespart werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in neue, umweltschonende Biogasaufbereitungsanlagen und in die Umrüstung bestehender Biogasanlagen zu neuen Biogasaufbereitungsanlagen. Ebenfalls gefördert werden Investitionen in Biogas- bzw. Biomethanleitungen nach Maßgabe der unten genannten Richtlinien.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), die die Investition tätigen.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähige Kosten für die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage:
- Zuwendungsfähig sind die Investitionskosten für die Biogasaufbereitungsanlage und für die Umbauten der bestehenden Biogasanlage.
- Diese können im Einzelnen die Kosten für folgende Maßnahmen sein:
- Biogasspezifische Anlagenteile (Aufbereitungsanlage, Übergabestation)
- Bauliche Anlagen und Erschließung
- Planungskosten (bis zu 10% der zuwendungsfähigen Investitionskosten)
Zuwendungsfähige Kosten für die Errichtung von Biogas- bzw. Biomethanleitungen
- Zuwendungsfähig ist der Anteil der Investitionskosten und Kosten gemäß § 33 Abs. 1 GasNZV für Biogas- bzw. Biomethanleitungen und Gasübergabestationen, die nicht vom Netzbetreiber getragen werden müssen.
Art und Höhe
- Förderung Biogasaufbereitungsanlage: Die Zuwendung beträgt zwischen 30 und 40 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.
- Für die Errichtung einer neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlage mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 350 Nm³ pro Stunde beträgt die Förderobergrenze 500.000 €.
- Für die Errichtung einer neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlage mit einer Rohgasaufbereitungskapazität ab 700 Nm³ pro Stunde beträgt die Förderobergrenze 800.000 €.
- Für die Umrüstung einer bestehenden Biogasanlage zu einer neuen, umweltfreundlichen Biogasaufbereitungsanlage beträgt die Förderobergrenze 700.000 €.
- Förderung Biogas- bzw. Biomethanleitung: Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsförderung in Höhe von 100 €/m Trassenlänge und 50.000 €/Gasübergabestation