Zweck
Mit der Förderung gewährt der Staat einen Zuschuss für neue und vorbildhafte Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (auf der Grundlage der nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit vorgesehenen Formen, der Art. 54 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Art. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Gemeinsam lassen sich zahlreiche kommunale Aufgaben besser, schneller, wirksamer, in größerer Vielfalt und wirtschaftlicher erledigen, so dass nicht nur die Kommunen durch Synergieeffekte profitieren, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger durch ein verbessertes Leistungsangebot.
Gegenstand
Viele kommunal Aufgaben eignen sich für eine Zusammenarbeit. Darunter fallen z.B.
- Abfallentsorgung
- Abwasserentsorgung und Wasserversorgung
- Bauhof
- Vergabestelle
- EDV-/IT-Management
- Gewässer/Naturschutz
- Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit
- Raum- und Ortsentwicklung/Flächenmanagement
- Standesamt
- Tourismus, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
- Haupt- und Personalverwaltung
- Datenschutz
- Archivwesen
An jeder Regierung stehen Ansprechpartner für Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit und deren Fördermöglichkeiten zur Verfügung.
Zuwendungsfähige Kosten
Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte (z.B. Beratung, Moderation, Gutachter- und Planungskosten), Sachmittel und Ausstattung (z.B. IuK) und projektbezogene Personalaufwendungen. Laufende Personal- und Sachkosten können in einer Einführungs- und Pilotphase einzelfallbezogen anerkannt werden.
Antragsberechtigt sind alle bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 5 Jahr(en).
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Als Regelzuwendung für die Durchführung eines entsprechenden Kooperationsprojekts wird eine Zuweisung in Höhe von 50.000 Euro gewährt, jedoch maximal 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.
Eine erhöhte Zuwendung mit bis zu 90.000 Euro können Kooperationsprojekte in Teilräumen mit besonderem Handlungsbedarf entsprechend dem Landesentwicklungsprogramm erhalten.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht; die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.