Ärzte und Psychotherapeuten im ländlichen Raum; Beantragung der Landarztprämie

Der Freistaat Bayern gewährt eine Prämie für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten, die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Filialbildungen in medizinisch schlechter versorgten Regionen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Die Niederlassung muss im Landarztprämiengebiet erfolgen.
  • Landarztprämiengebiet ist jeder Planungsbereich des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Planungsbereich), für den vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind, es sei denn, es sind trotz der Zulassungsbeschränkungen Ausnahmen nach § 100 Abs. 3 SGB V, § 101 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V oder § 103 Abs. 2 Satz 4 SGB V möglich. Eine Ausnahme liegt auch dann vor, wenn die für den Planungsbereich angeordneten Zulassungsbeschränkungen ohne die beabsichtigte Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V in der nächsten regulären Sitzung des Landesausschusses aufgehoben werden müssten oder ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

Zudem setzt die Landarztprämienrichtlinie voraus, dass

  • sich Ärztinnen und Ärzte der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 40.000 Einwohnern bzw.
  • sich Ärztinnen oder Ärzte der anderen Arztgruppen in einer bayerischen Gemeinde mit höchstens 20.000 Einwohnern niederlassen, eine Filiale bilden oder ein MVZ gründen,
  • die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit (Stichtag) erfolgt ist und der Antrag auf Gewährung der Landarztprämie spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Stichtag eingereicht wurde,
  • der Empfänger der Landarztprämie sich verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit, für die die beantragte Prämie gewährt wird, mindestens 60 Monate ab dem Stichtag am Praxissitz aufrechtzuerhalten und die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich im beantragten Umfang am im Antrag genannten Praxissitz im Landarztprämiengebiet auszuüben (Bindungsdauer).

Verfahrensablauf

Die Antragstellung ist elektronisch über den Formularserver Bayern (IT-DLZ) mittels des dort bereitgestellten Antragsformulars vorzunehmen. 

Seit dem 01.04.2023 ist eine Registrierung/Anmeldung über die Bayern-ID, bzw. die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises erforderlich.

Hinweise und Informationen über die einzelnen Anmeldeverfahren (BayernID oder Online-Ausweisfunktion) finden Sie unter "Weiterführende Links".

Besondere Hinweise

Die Niederlassung, Filialbildung bzw. Gründung des MVZ muss in Übereinstimmung mit der ärztlichen Bedarfsplanung geschehen und die zulassungsrechtliche Entscheidung muss erfolgt sein.

Fristen

Die Antragstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit erfolgen und der Antrag muss innerhalb dieser Frist beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingehen. Bitte beachten Sie, dass die erstmalige Registrierung/Anmeldung über die Bayern-ID, bzw. die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises einige Tage in Anspruch nehmen kann.

 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ca. 4 – 6 Wochen.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Arztregisterauszug der kassenärztlichen Vereinigung (KVB), Druckdatum nach Beginn der ärztlichen Tätigkeit

  • die zulassungsrechtliche Entscheidung über die vertragsärztliche Tätigkeit des Antragstellers oder die Gründung eines MVZ bzw. die Genehmigung zur Filialbildung der KVB

  • ggf. weitere individuelle Unterlagen

Online-Verfahren

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:30.09.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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