Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken
            
            
                
                    
                        Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer in Bayern.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Zweck
Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.
Gegenstand
Gefördert werden Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen.
Zuwendungsfähige Kosten
Je Laienhelfer wird eine Kostenpauschale gewährt.
Art und Höhe
Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Kostenpauschale wird als Zuschuss gewährt und beträgt je Laienhelfer bis zu 155 Euro pro Jahr.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:
 - Laienhelfer sollen einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
- Die fachliche Begleitung der Laienhelfer soll gewährleistet sein.
- Für die erstmalige staatliche Förderung sollten die Fördervoraussetzungen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Antragsstellung
 Anträge sind bei der für den Sitz des Antragsstellers örtlich zuständigen Regierung einzureichen.
 Bewilligung
 Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen.
                    
                
                
            
 
        
                
            
                Besondere Hinweise
                
                    Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
                    
                
                
             
        
                
            
                Fristen
                
                    Anträge für das laufende Jahr sind bis zum 1. März des laufenden Jahres zu stellen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit (z. B. durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassenen Nervenarzt, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt) 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:18.09.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
                
    
  
             
            
            
                
                    
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