Verfahrensablauf
Für die aktuelle 34. Auswahlrunde des Arbeitsmarktfonds bietet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) detaillierte Informationen zu den diesjährigen Förderschwerpunkten, Schwerpunktregionen und zur Antragsfrist in den Ergänzenden Hinweisen zur AMF-Förderrichtlinie“ auf seiner Website. Für Fragen zu den einzelnen Förderschwerpunkten stehen Ihnen die in den Ergänzenden Hinweisen genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner jederzeit gerne zur Verfügung.
Der Antrag ist während der Antragsfrist ausschließlich in elektronischer Form als PDF per E-Mail an arbeitsmarktfonds@stmas.bayern.de (E-Mail-Postfach des StMAS) zu senden, wobei der Antrag für den Förderschwerpunkt 3 jederzeit eingereicht werden kann.
Die jeweilige Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist, das heißt: Anträge, die verspätet eingehen, oder für die bis zu diesem Zeitpunkt wesentliche Unterlagen und Informationen fehlen, können bei der Auswahl der Projekte durch die Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds, die aus Vertretern der Bayerischen Staatsregierung, Wirtschaftsorganisationen, Gewerkschaften und der Arbeitsverwaltung besteht.
Sofern Ihr Antrag für eine Förderung ausgewählt wurde, müssen Sie den Antrag ggf. weiter präzisieren (Konzept, Kosten- und Finanzierungsplan), so dass die dann zuständigen Regierungen weitere Schritte (wie den Bewilligungsbescheid) vornehmen können. Für die verwaltungstechnische Abwicklung der Projekte sind die Regierungen zuständig.
Bearbeitungsdauer
Nach der Antragsphase folgt die Bewertungsphase, die voraussichtlich im Juli 2024 mit der Auswahl der förderfähigen und förderwürdigen Projekte durch die Arbeitsgruppe Arbeitsmarktfonds endet.
Anschließend erhalten Sie als Antragsteller eine Mitteilung über das Ergebnis.
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Alle Beteiligten sind darum bemüht, das Verfahren so zügig und reibungslos wie möglich zu betreiben.
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung der Arbeitsgruppe möglich, da auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern.