Inklusionsbetriebe; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern unterstützt Inklusionsbetriebe mit finanziellen Mitteln, damit diese dauerhaft Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung schaffen oder erhalten können.

Beschreibung

Zweck

Die Förderung unterstützt Inklusionsbetriebe beim Aufbau, Erweiterung, Modernisierung sowie Ausstattung, einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderer Aufwände nach § 217 SGB IX.

Gegenstand

Inklusionsbetriebe bieten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art und Schwere der Behinderung oder aufgrund sonstiger Umstände auf besondere Schwierigkeiten stößt, vielfältige und adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten.

Ziel ist die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Dauerarbeitsplätzen für schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen sowie die Zusammenarbeit und gemeinsame Beschäftigung von Menschen mit und ohne Behinderung. In Bayern sind Inklusionsbetriebe überwiegend Klein- oder Mittelbetriebe aus verschiedenen Wirtschaftsbranchen.

Inklusionsbetriebe unterscheiden sich von Werkstätten für Menschen mit Behinderung darin, dass mit den Betroffenen Ausbildungs- und Arbeitsverträge mit allen sich daraus ergebenden arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und sozialrechtlichen Rechten und Pflichten geschlossen werden und somit ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht.

Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) kann Aufbau, Erweiterung, Modernisierung sowie Ausstattung eines Inklusionsbetriebs einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und des besonderen Aufwands aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach Maßgabe des SGB IX fördern. Die Förderung in Bayern erfolgt nach der "Richtlinie für die Förderung von Integrationsprojekten".

Daneben können im Rahmen der einzelfallbezogenen begleitenden Hilfe im Arbeitsleben grundsätzlich auch die Bedürfnisse einzelner schwerbehinderter Beschäftigter berücksichtigt werden. Auch Eingliederungszuschüsse der Agenturen für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch kommen in Betracht.

Zuwendungsfähige Kosten

Nach § 217 Abs. 1 SGB IX können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung sowie für besonderen Aufwand einen Lohnkostenzuschuss erhalten.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Im Rahmen der Investitionskosten können pro geschaffenen oder gesicherten Arbeitsplatz für die schwerbehinderten Arbeitnehmer (Zielgruppenmitarbeiter) bis zu 75.000 EUR geleistet werden. Der Lohnkostenzuschuss bezüglich der laufenden Kosten orientiert sich an den jeweiligen Bedarfen.

Voraussetzungen

Die Förderung kann für Inklusionsbetriebe beantragt werden. Der Betrieb, für den die Leistung beantragt wird, muss 

  • ein rechtlich und wirtschaftlich selbstständiges Unternehmen, unternehmensinterner Betrieb oder Abteilung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sein, und 
  • mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen beschäftigen, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt (sog. Zielgruppenmitarbeiter). 

Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Regionalstelle des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS-Inklusionsamt) zu stellen. 

Zur Prüfung der Zuständigkeit ist es möglich, dass das ZBFS-Inklusionsamt bei Leistungen für den besonderen Aufwand auch Rehabilitationsträger, beispielsweise die Agentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung, kontaktiert. 

Möglicherweise werden auch andere Stellen außerhalb des ZBFS, z. B. der Integrationsfachdienst, beauftragt, eine Stellungnahme bzw. ein Gutachten zu erstellen.

Für Ihre Planungen weisen wir darauf hin, dass unser Verwaltungsverfahren zur Gründung eines Inklusionsbetriebes unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Bitte planen Sie dies bei Ihrer Antragstellung mit ein.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich

Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Angebote, Kostenvoranschläge
    • Rechnungen (nur möglich bei erteiltem vorzeitigen Maßnahmebeginn)
    • Bescheid(e) über Leistungen anderer Kostenträger
    • Businessplan, Erweiterungskonzept, Modernisierungskonzept
    • Investitions-, Beschaffungsplan
    • Finanzierungsplan, -nachweis
    • Betriebswirtschaftliches Gutachten
    • Satzung/ Gesellschaftsvertrag
    • Auszug aus dem Handelsregister
    • Lageplan
    • Bau- und/oder Raumprogramm: bei Baumaßnahmen zusätzlich erforderlich
    • Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid: bei Baumaßnahmen zusätzlich erforderlich

Online-Verfahren

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Sie können Widerspruch oder Klage gegen die Entscheidung einlegen.

Stand:02.09.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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