Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Zuschusses
Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.
Beschreibung
Voraussetzungen
Unter anderem:
- Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
- Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen.
Dies sind u. a., dass
- keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
- die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
- der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.
Verfahrensablauf
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel mit Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15.August auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung inklusive Abrechnung zum 15.November des jeweiligen Jahres.
Die Schulträger erhalten am Anfang des Jahres die Antragsunterlagen vom Staatsministerium übersandt und reichen diese bis zum 31. März des Jahres mit den notwendigen Nachweisen schriftlich ein.
Besondere Hinweise
Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jährlich zur Verfügung gestellt.
Fristen
Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. März des Jahres erforderlich.
Bearbeitungsdauer
Der Antrag wird im aktuellen Zuschussjahr (Haushaltsjahr) bearbeitet. Die Zuschüsse werden ebenfalls im gleichen Jahr gewährt.
Erforderliche Unterlagen
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Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit
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Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jährlich zur Verfügung gestellt
(auf die im Einzelfall notwendigen Unterlagen wird in einem allgemeinen Anschreiben an alle Schulträger hingewiesen)
Rechtsbehelf
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:02.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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