Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz
Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der Schule
- Bestehen eines gültigen Schulvertrages
- Erhebung von Schulgeld
- Schriftliche Vereinbarung mit den Ersatzberechtigten über die Höhe des Schulgeldersatzes und die Tatsache der Verrechnung mit der Schulgeldforderung.
- Keine anderweitige öffentliche Förderung, die das Schulgeld ersetzt
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Schulgeldersatzabschläge ist vom jeweiligen Schulträger schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten bei Bewilligung in den Monaten November, Februar und Mai Abschlagszahlungen (§ 22 AVBaySchFG).
Am Ende des Schuljahres ist ein weiterer Antrag (Endabrechnung) mit namentlicher Schülerliste vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthält. Nach Durchführung der Endabrechnung erfolgt die Schlusszahlung durch das Landesamt für Schule.
Fristen
Der Abschlagsantrag ist bis zum 10. Oktober jeden Jahres unter Angabe der Schülerzahlen vom 1. Oktober und der Höhe des monatlich festgesetzten Schulgeldes einzureichen.
Damit die Schlusszahlung zeitnah erfolgen kann, ist der Antrag auf Endabrechnung zusammen mit der Schülerliste möglichst bald nach Ablauf des Schuljahres, spätestens jedoch bis 15. Oktober, vorzulegen.
Stand:19.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Landesamt für Schule
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