Private weiterführende und berufliche Schulen; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
Träger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges können für notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen freiwillige staatliche Zuwendungen erhalten.
Beschreibung
Voraussetzungen
Unter anderem:
- staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen,
- Schulträger, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, müssen den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen (Bescheinigung des Finanzamtes),
- noch nicht erfolgter Baubeginn,
- Notwendigkeit der Maßnahme,
- schulaufsichtliche Genehmigung des Raumprogramms,
- schulaufsichtliche Genehmigung der konkreten Planung,
- dingliche Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche für die Zeit der Zweckbindung der Zuwendung (im Regelfall 25 Jahre).
- Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Ausschlusskriterien:
Für die Inanspruchnahme der Förderung ist ein Eigenanteil zur Finanzierung in Höhe von 10% als Zuwendungsvoraussetzung nachzuweisen. Dies gilt auch im Falle von kummulierten Förderungen bzw. der Inanspruchnahme mehrerer Förderprogramme.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen schriftlich bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Nach Prüfung entscheidet die Regierung über die Bewilligung einer freiwilligen staatlichen Zuwendung.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich
Erläuterung:
Baumaßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Regierung begonnen werden. Ansonsten ist die Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 43 BaySchFG nicht mehr möglich.
Besondere Hinweise
Falls Sie eine Baumaßnahme planen/beabsichtigen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Antragsstellung führt in der Regel zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Staatshaushaltes, ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Bearbeitungsdauer
1 bis 6 Monate
Rechtsbehelf
Es gibt keine Widerspruchs- bzw. Klagemöglichkeit gegen den Bescheid.
Stand:20.02.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt