Zweck
Die städtebauliche Erneuerung dient dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. Der Freistaat Bayern, der Bund und die Europäische Union stellen in verschiedenen Städtebauförderungsprogrammen Finanzhilfen für die städtebauliche Erneuerung bereit.
Handlungsschwerpunkte der Städtebauförderung sind:
- die nachhaltige Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Klima- und des Denkmalschutzes, der Ausstattung mit grüner und blauer Infrastruktur, sowie der Gestaltung einer barrierefreien Gemeinde.
- die Wiedernutzung von Flächen, insbesondere der in zentralen Bereichen brachliegenden Gewerbe-, Militär- oder Bahnflächen zur Einrichtung von Wohn- und Arbeitsstätten, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen unter Berücksichtigung ihrer funktional sinnvollen Zuordnung (Nutzungsmischung) und die Beseitigung von Leerständen zugunsten der Schaffung von dauerhaftem Wohnraum.
- städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
- Nutzung von überörtlicher Zusammenarbeit und von Netzwerken zur Stärkung der Zentren aller Stufen im ländlichen Raum.
Gegenstand
Förderfähig ist die Vorbereitung der Erneuerung. Dazu zählen vorbereitende Untersuchungen, städtebauliche Konzepte und Maßnahmen gemäß § 140 BauGB.
Planungen können anteilig gefördert werden, wenn sie unmittelbar mit der Erneuerung zusammenhängen.
Förderfähig ist:
- der Erwerb von Grundstücken, wenn dieser für die Erneuerung erforderlich ist.
- die Bodenordnung gemäß Städtebaurecht.
- der Umzug von Bewohnern und Betrieben.
- die Freilegung von Grundstücken, inkl. vorbereitender Maßnahmen.
- die Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen, wenn sie zur Zielerreichung nötig und gemeindlich zu tragen sind.
- Dazu zählen Straßen, Wege, Plätze, Grünflächen, Spiel- und Stellplätze sowie Lärmschutzanlagen.
Förderfähig sind sonstige Ordnungsmaßnahmen.
Förderfähig ist Modernisierung und Instandsetzung nach § 177 BauGB bei entsprechender Verpflichtung.
Förderfähig sind Neubebauung und Ersatzbauten bei städtebaulichem Interesse (§ 148 Abs. 2 BauGB).
Förderfähig sind Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen nach § 148 Abs. 1 BauGB, wenn sie zur Zielerreichung nötig sind und nicht anderweitig finanziert werden können.
Förderfähig ist die Verlagerung oder Änderung betroffener Betriebe, wenn Mittel nicht ausreichen.
Förderfähig sind Baumaßnahmen wie Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a BauGB), Gemeinschaftsanlagen, Garagen oder private Freiflächen, wenn die Gemeinde sie stellvertretend durchführt.
Förderfähig sind kommunale Programme (z. B. Fassaden, Höfe, Läden) sowie Fonds für Erwerb oder Entwicklung.
Förderfähig sind Vergütungen für Sanierungsträger, Beauftragte, Quartiersmanagement, Künstler und Abschlussmaßnahmen.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Festsetzung förderfähiger Gesamtausgaben orientiert sich an den in den Städtebauförderungsrichtlinien enthaltenen Fördervoraussetzungen und -bestimmungen, wie zum Beispiel
- Sanierungsvorbereitung,
- Ordnungsmaßnahmen (Grundstücksfreilegungen, Herstellung/Änderung von Erschließungsanlagen etc.),
- Baumaßnahmen (Modernisierung und Instandsetzung),
- Gemeinbedarfseinrichtungen (soweit diese der städtebaulichen Erneuerung dienen),
- Kommunale Förderprogramme und Fonds (Quartiersfonds).
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Im Regelfall Anteils- oder Festbetragsfinanzierung