Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen
Personennahverkehrs.
Gegenstand
Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren
Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet
sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten
alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten
werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte
den "Eckpunkten zur Förderung von "Klimabussen" im Rahmen der Busförderung im
Freistaat Bayern.