EMAS-Register; Beantragung der Eintragung
Als Abschluss der EMAS-Zertifizierung können Sie Ihre Organisation in das EMAS-Register eintragen lassen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Durchführung einer Umweltprüfung durch die Organisation
- Einrichtung eines Umweltmanagementsystems
- Veröffentlichung einer Umwelterklärung
- Erfolgte Überprüfung von Managementsystem und Umwelterklärung durch einen zugelassenen Gutachter
Verfahrensablauf
Die Eintragung in das EMAS-Register ist der abschließende Schritt zur Einführung von EMAS in Ihrer Organisation:
- Ihre Organisation muss zunächst eine Umweltprüfung durchführen. Diese dient der Feststellung, welche Auswirkungen Ihre Organisation auf die Umwelt hat. Als Ergebnis der Umweltprüfung muss Ihre Organisation eine Umwelterklärung abgeben.
- Von der Deutschen Akkreditierungs und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter (DAU) zugelassene, unabhängige Umweltgutachter prüfen die Umwelterklärung und die Umsetzung der EMAS-Anforderungen in der Organisation.
- Nach der Validierung müssen Sie die Eintragung ins EMASRegister bei der für Ihre Organisation zuständigen Kammer (IHK/HWK) beantragen.
- Die Kammer prüft Ihre Unterlagen. Sie informiert die untere Umweltschutzbehörde über die geplante Registrierung. Die Behörde hat vier Wochen Zeit, sich zur Registrierung zu äußern.
- Wenn es keine negative Rückmeldung der unteren Umweltschutzbehörde gibt, teilt die Kammer Ihrer Organisation eine Registriernummer zu.
- Nach der Registrierung sind Sie berechtigt, das EMASLogo für die Dauer der Registrierung zu nutzen. Die Gültigkeit beträgt drei beziehungsweise vier Jahre für kleine Organisationen.
- Zur Aufrechterhaltung müssen Sie der Registrierungsstelle jedes Jahr eine aktualisierte Umwelterklärung vorlegen.
Fristen
Der EMAS-Registereintrag ist für drei Jahre, bei kleinen Organisationen bis zu vier Jahre gültig.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung der Ersteintragung durch die Kammer dauert einschließlich der vorgesehenen Behördenabfrage durchschnittlich sechs bis acht Wochen.
Kosten
Orientieren sich an:
- den Kostensätzen der Umweltgutachterin oder Umweltgutachter und
- den Gebührensätzen der zuständigen Kammern, die für die Eintragung ins EMAS-Register zuständig sind
Rechtsbehelf
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Eintragung oder Nicht-Eintragung in das EMAS-Register entnehmen.
Stand:05.12.2023
Redaktionell verantwortlich:Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.
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