Künstlersozialabgabe; Mitteilung über künstlerische oder publizistische Tätigkeit eines Gesellschafters
Wenn Ihr Gesellschafter kreativ für Sie tätig ist, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen Künstlersozialabgabe auf dessen Gehalt zahlen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Ihr abgabepflichtiges Unternehmen vermarktet künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke.
Ihr Unternehmen ist eine
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Kommanditgesellschaft (KG),
- GmbH & Co. KG,
- offene Handelsgesellschaft (OHG) oder
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Ihr Gesellschafter ist sozialversicherungsrechtlich selbstständig und künstlerisch oder publizistisch für Ihr Unternehmen tätig.
Verfahrensablauf
Sie teilen der KSK mit, dass Ihr Gesellschafter künstlerisch oder publizistisch für Ihr Unternehmen tätig ist:
- Sie reichen den ausgefüllten Fragebogen bei der KSK ein.
- Die KSK prüft Ihre Angaben.
- Sollte zu Ihren Angaben etwas unklar sein, fordert die KSK Sie auf, weitere Unterlagen oder Informationen einzureichen.
- Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung.
- Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass Sie auf die Bezüge Ihrer Gesellschafter KSK zahlen müssen, werden Sie aufgefordert die Höhe der Zahlungen in der Meldung zu berücksichtigen.
- Für vergangene Jahre werden Sie aufgefordert Ihre Meldungen zu korrigieren, wenn noch keine Verjährung vorliegt.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 1 bis 2 Monate.
Stand:29.08.2022
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
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