Energiesteuer; Beantragung einer Erlaubnis zum Umgang mit Energieerzeugnissen

Wenn Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben, die noch versteuert werden müssen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Mit Umgang ist unter anderem das Herstellen, Lagern, Verwenden, Verteilen oder Empfangen der Energieerzeugnisse gemeint.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie sind steuerlich zuverlässig.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsgemäß Buch und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf.
  • Soweit Sie dazu verpflichtet sind, führen Sie Beleghefte und haben Aufzeichnungen, die Sie auf Nachfrage beim Hauptzollamt vorlegen können.
  • gegebenenfalls muss eine Sicherheit geleistet werden
  • Luftfahrtunternehmen: Wenn Sie Energieerzeugnisse zur Instandhaltung oder Herstellung von Luftfahrzeugen oder bestimmte Triebwerke und Motoren verwenden: Genehmigung vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erlaubnis ist grundsätzlich, außer bei Verwendung durch Luftfahrtunternehmen, formlos und schriftlich. Bitte machen Sie immer folgende Angaben und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei:

  • Name, Anschrift und Rechtsform des Antragstellers
  • Steuernummer des Antragstellers beim zuständigen Finanzamt
  • Art des Energieerzeugnisses nach der Bezeichnung im Gesetz sowie der Verwendungszweck
  • Aussage darüber, ob gleichartige versteuerte Energieerzeugnisse gehandelt, gelagert oder verwendet werden

Als Luftfahrtunternehmen:

  • Laden Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite der Zollverwaltung herunter:
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1160)
    • Antrag auf Erteilung einer einmaligen Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen für die Luftfahrt (Formular 1161)
  • Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt postalisch ein.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit der Erlaubnis und einen Erlaubnisschein oder eine Ablehnung.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Fristen

Sie müssen die Erlaubnis beantragen, bevor Sie Umgang mit Energieerzeugnissen haben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 8 Wochen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Dem formlosen Antrag legen Sie in Ihrem bestimmten Fall folgende Unterlagen bei:

    Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen wollen:

    • eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
    • ein Lage- und Rohrleitungsplan (in 2-facher Ausfertigung)
    • eine Betriebserklärung mit Beschreibung 
      • des Herstellungsverfahrens,
      • der zu bearbeitenden Rohstoffe,
      • der herzustellenden Erzeugnisse sowie deren für die Steuer maßgebenden Merkmale und
      • der Nebenerzeugnisse und Abfälle.

    (Ergänzen Sie die Betriebserklärung durch eine schematische Darstellung, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist.)

    • eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung
    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein aktueller Registerauszug

    Wenn Sie Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung lagern oder abgeben wollen:

    • eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
    • ein Lage- und Rohrleitungsplan (in 2-facher Ausfertigung)
    • eine Darstellung der Mengenermittlung und der Buchführung
    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein aktueller Registerauszug

    Wenn Sie Beauftragter eines Versandhändlers werden:

    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein aktueller Registerauszug

    Wenn Sie als Inhaber eines Kohlebetriebs oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen wollen:

    • eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
    • ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung von unversteuerter Kohle kenntlich gemacht sind (in 2-facher Ausfertigung)
    • eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Abgabe der Kohle
    • eine Darstellung der Mengenermittlung
    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
    • gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat

    Wenn Sie Kohle steuerfrei verwenden wollen:

    • eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
    • ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Einrichtungen für die Lagerung steuerfreier Kohle kenntlich gemacht sind (in 2-facher Ausfertigung)
    • eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Kohle genau beschrieben ist
    • eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten Ihres Unternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, laut Gesetz, Kohle steuerfrei für bestimmte Prozesse und Verfahren verwendet werden soll. (Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, Ihr Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen.)
    • eine Darstellung der Buchführung über den Bezug und die Verwendung der steuerfreien Kohle
    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
    • gegebenenfalls die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten oder einer Betriebsleitung, in der diese das Einverständnis erklären

    Wenn Sie verflüssigtes Erdgas verwenden oder verteilen wollen:

    • eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume 
    • ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für das verflüssigte Erdgas kenntlich gemacht ist (in 2-facher Ausfertigung)
    • eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Erdgases genau beschrieben ist
    • eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung des steuerfreien Erdgases
    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
    • gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten oder einer Betriebsleitung

    Wenn Sie Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas verwenden oder verteilen:

    • eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume
    • ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für die Energieerzeugnisse kenntlich gemacht ist (in 2-facher Ausfertigung)
    • eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist; darin müssen Sie anzugeben
      • ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchte Energieerzeugnisse weiter verwendet werden sollen und
      • ob bei der Verwendung Energieerzeugnisse gewonnen oder wiedergewonnen werden und wie sie verwendet werden sollen
    • eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung der steuerfreien Energieerzeugnisse

    Wenn Sie die Energieerzeugnisse im Rahmen der gewerblichen Luftfahrt verwenden oder verteilen:

    • Wenn Sie Personen oder Sachen gewerblich befördern:
      • Genehmigung als Luftfahrtunternehmen sowie Anführung aller nachträglichen Änderungen und aller auf das Unternehmen bezogenen Verfügungen der Luftfahrtbehörde
      • in anderen Fällen: eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit
      • eine Erklärung mit Angaben zu den Luftfahrzeugen, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen 
      • Nachweis der Nutzungsberechtigung
      • Nachweis der Lufttüchtigkeitszeugnisse der Luftfahrzeuge
    • Wenn Sie Energieerzeugnisse verwenden, um Luftfahrzeuge instand zu halten oder bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen:
      • Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamts, der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung
    • Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: ein Registerauszug nach dem neuesten Stand
    • gegebenenfalls eine Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten oder einer Betriebsleitung, in der diese ihr Einverständnis erklären

Formulare

Kosten

  • Für Sie entstehen keine Kosten.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht
  • Gegen die Steueranmeldung beziehungsweise einen Bescheid des Hauptzollamtes kann innerhalb 1 Monats Einspruch eingelegt und im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht geführt werden. Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Hauptzollamt oder Ihren Rechtsbeistand.

Verwandte Themen

Stand:22.08.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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