Kraftfahrzeugsteuer; Beantragung einer Erstattung bei Beförderungen von Fahrzeugen mit der Eisenbahn
Wenn Sie Ihr Fahrzeug innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten für eine bestimmte Anzahl von Fahrten mit der Eisenbahn transportieren, können Sie die Kraftfahrzeugsteuer unter bestimmten Voraussetzungen voll oder teilweise erstattet bekommen.
Beschreibung
Voraussetzungen
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Für die vollständige oder teilweise Erstattung des 12-monatigen Erstattungszeitraums gelten folgende Voraussetzungen:
- mehr als 124 Fahrten: vollständige Erstattung
- zwischen 94 und 123 Fahrten: 75 % der Jahressteuer
- zwischen 63 und 93 Fahrten: 50 % der Jahressteuer
- zwischen 32 und 62 Fahrten: 25 % der Jahressteuer
- Die Nachweise müssen fortlaufende Aufzeichnungen über die zurückgelegten Strecken sein.
- Jede Fahrt ist von der in- oder ausländischen Eisenbahn zu bescheinigen, zum Beispiel durch abgestempelte Versandaufträge.
Verfahrensablauf
Um eine Erstattung zu erhalten, müssen Sie diese online oder schriftlich beantragen. Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
Online-Antrag im Zoll-Portal:
- Registrieren Sie sich auf der Internetseite des Zoll-Portals.
- Melden Sie sich als Unternehmen mit “ELSTER” an, um die Dienstleistung im Zoll-Portal aufrufen zu können.
- Wählen Sie die Dienstleistung “Kraftfahrzeugsteuer” unter der Rubrik “Weitere Dienstleistungen” oder “Sonstige Anträge” aus.
- Stellen Sie dort Ihren Online-Antrag auf Erstattung.
- Fügen Sie alle Nachweisunterlagen in digitaler Form hinzu.
- Bei Bedarf können Sie die Entscheidung zu Ihrem Antrag elektronisch abrufen.
- Bei Genehmigung erhalten Sie einen Erstattungsbescheid und die Kraftfahrzeugsteuer wird auf das von Ihnen angegebene Konto zurückerstattet.
Schriftlicher Antrag:
- Erstellen Sie einen formlosen Antrag auf Erstattung der Kraftfahrzeugsteuer.
- Reichen Sie den Antrag inklusive aller Nachweise beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Bei Genehmigung erhalten Sie einen Erstattungsbescheid und die Kraftfahrzeugsteuer wird auf das von Ihnen angegebene Konto zurückerstattet.
Besondere Hinweise
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet.
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Rechtsbehelf
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Einspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Steuerbescheid entnehmen. Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im Zoll-Portal möglich. Wählen Sie hierzu in der Dienstleistungsübersicht unter “übergreifende Leistungen” die Rubrik “Einspruch” aus.
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Klage vor dem Finanzgericht
Diese findet in der Regel nach dem Einspruchsverfahren statt.
Stand:05.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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