Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend – abzüglich der Vorsteuer – an das Finanzamt ab.
Durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als unternehmerisch tätige Person Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet. Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst, beziehungsweise ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Nach der Umsatzsteuererklärung bekommen Sie also entweder Geld vom Finanzamt zurück oder müssen den fehlenden Betrag nachzahlen.
Ausnahmen für unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden
Unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 UStG) anwenden, sind ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit.
Seit dem 1. Januar 2025 ist eine unternehmerisch tätige Person, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden darf, wer
- im vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von nicht mehr als 25.000 EUR hat und
- im laufenden Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschreitet.
Übermittlung der Umsatzsteuererklärung
Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln.
Zuständigkeit
Sie müssen sich an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben, also an dem Ort, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis, Ihre Produktionsstätte oder Ihr Büro befinden und wo Sie
- Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbieten beziehungsweise ausführen,
- Aufträge entgegennehmen und deren Ausführung vorbereiten und
- die Zahlungen entgegennehmen.