Steuern; Beantragung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen verstößt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verständigungsverfahren beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Anträge auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können stellen:

  • Privatpersonen oder Unternehmen, die der Auffassung sind, dass deren Besteuerung
    • in Deutschland oder
    • im Ausland gegen ein DBA verstößt und
    • deren Einkünfte in Deutschland und
    • im Ausland besteuert werden
      • sodass eine doppelte Besteuerung droht.

Hinweis
Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde Ihres Staats stellen.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich stellen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zusammen. Schicken Sie den unterschriebenen, formlosen Antrag per Post an
    • das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
  • Nach Eingang des Antrags prüft das BZSt zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind. Wenn 
    • Ihr Antrag zulässig und begründet ist und
    • in Deutschland nicht gelöst werden kann,
    wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.
  • Als Antragsteller sind Sie selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie bekommen aber regelmäßig Informationen über den Stand und Fortgang des Verfahrens.
  • Sobald eine Verständigungslösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten Staat vorliegt, bekommen Sie per Post eine Mitteilung darüber.
  • Die Verständigungslösung wird verbindlich und umgesetzt, wenn Sie ihr
    • schriftlich zustimmen,
    • auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichten und
    • laufende Rechtsmittel zurücknehmen.

Fristen

Sie müssen den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe der Besteuerungsmaßnahme stellen. Hinweis Die Verständigungsklauseln der meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten besondere Fristen für die Antragstellung. Anträge auf Grundlage der EU-Schiedskonvention sowie des EU-DBA-SBG müssen Sie innerhalb von 3 Jahren stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer von Verständigungsverfahren kann sehr unterschiedlich sein und hängt von einer Reihe von Faktoren ab. An den Verfahren sind mehrere Stellen im In- und Ausland beteiligt. Die Verfahrensdauern können je nach den Umständen des Einzelfalls bei wenigen Monaten liegen, aber auch über mehrere Jahre gehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen:

    • Name, Anschrift (Sitz), Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der von der Besteuerung betroffenen Person (abkommensberechtigte Person)
    • detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen
    • Angaben zu den vom Antrag betroffenen Besteuerungszeiträumen
    • Kopien der Steuerbescheide, des Betriebsprüfungsberichts oder vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben sowie weiterer bedeutsamer Dokumente
      • zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer
    • detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen im In- und Ausland
    • in Fällen der Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen und bei Betriebsstätten die Angaben und Unterlagen, die auch für einen Antrag nach EU-Schiedskonvention vorgelegt werden müssen
    • eine Darlegung seitens der abkommensberechtigten Person, inwiefern nach ihrer Auffassung die Besteuerung im In- oder Ausland nicht dem Abkommen entspricht

Kosten

  • Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.

    Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

Stand:30.07.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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