One-Stop-Shop, EU-Regelung; Abgabe einer Steuerklärung durch Unternehmen mit Sitz in der EU

Wenn Sie bestimmte Dienstleistungen oder Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten der EU erbracht haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Umsätze daraus mit dem Verfahren One-Stop-Shop (OSS), EU-Regelung erklären und versteuern.

Beschreibung

Voraussetzungen

An dem Verfahren können teilnehmen:

  • Unternehmen, die
    • ihren Sitz in Deutschland haben und
    • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringen, in denen sie keinen Sitz haben oder
    • innerhalb der EU grenzüberschreitend Gegenstände verkaufen oder
    • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.
    • Ihren Unternehmenssitz nicht in der Europäischen Union haben und im Inland über eine Einrichtung wie zum Beispiel ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie sind im BZStOnline-Portal (BOP) registriert und haben ein BOP-Zertifikat.
  • Wenn Sie Ihre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielten Umsätze in Deutschland versteuern können (Ausnahmeregelung), aber trotzdem am Verfahren teilnehmen wollen: Verzichtserklärung auf Anwendung der Ausnahmeregelung gegenüber dem zuständigen Finanzamt.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Steuererklärung im Verfahren One-Stop-Shop elektronisch im BZStOnline-Portal (BOP) abgeben.

  • Um am Verfahren One-Stop-Shop (OSS), EU-Regelung teilnehmen zu können, melden Sie sich im BOP an. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik „Formulare & Leistungen / Alle Formulare“ und danach das Verfahren "One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässige Unternehmer - EU-Regelung (vormals Mini-One-Stop-Shop)" auswählen. Die Teilnahme gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).
    • Hinweis: Wenn die Ausnahmeregelung auf Sie zutrifft, Sie diese aber nicht nutzen wollen, müssen Sie vor der Registrierung für das Verfahren Ihren Verzicht auf die Ausnahmeregelung gegenüber Ihrem Finanzamt erklären.
  • Nach erfolgreicher Beantragung des Verfahrens können Sie online Ihre Steuererklärungen einreichen. Das Formular finden Sie, wenn Sie die Rubrik "Formulare & Leistungen / Alle Formulare" und danach das Verfahren "Steuererklärung für die OSS EU-Regelung – für Besteuerungszeiträume ab 3. Quartal 2021" auswählen.
  • Zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung müssen Sie die erklärten Steuerbeträge auf das Bankkonto der Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/USt überweisen.

Hinweis:
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der vorgenannte Registrierungsprozess für das BOP.
Sie können vom ersten Tag des Kalendervierteljahres an, das auf den Antrag zur Registrierung im BOP folgt, am Verfahren teilnehmen.

Besondere Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

  • Steuererklärung und Zahlung für das 1. Kalendervierteljahr: bis zum 30. April
  • Steuererklärung und Zahlung für das 2. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Juli
  • Steuererklärung und Zahlung für das 3. Kalendervierteljahr: bis zum 30. Oktober
  • Steuererklärung und Zahlung für das 4. Kalendervierteljahr: bis zum 31. Januar des Folgejahres
  • Abmeldung vom Verfahren: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats
  • elektronische Mitteilung von Änderung an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt
  • Widerruf der Teilnahme am Verfahren: bis 15 Tage vor Beginn eines neuen Kalendervierteljahres
  • Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen: 10 Jahre

Bearbeitungsdauer

  • für die Registrierung im BOP: 2 bis 14 Werktage
  • für die Registrierung zur Teilnahme am Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung: diese erfolgt in der Regel mit Wirkung ab dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf den Antrag zur Registrierung folgt

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:19.12.2022

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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Informationen

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