Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein; Meldung der Beförderung von unversteuerten Produkten

Wenn Sie unversteuerten Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Wein befördern wollen, benötigen Sie in der Regel eine spezielle Erlaubnis sowie eine Registrierung zur Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem EMCS.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Zur Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie gewerbetreibend sind und Ihnen eine der folgenden Erlaubnisse erteilt wurde:
    • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für unversteuerten Schaumwein oder unversteuerte Zwischenerzeugnisse. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Erzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • Registrierter Versender: Sie versenden Waren vom Ort der Einfuhr, für die die Schaumweinsteuer oder die Zwischenerzeugnissteuer ausgesetzt ist.
  • Eine Beförderung von Wein unter Steueraussetzung innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich möglich, wenn Sie gewerbetreibend sind und Ihnen eine der nachstehenden Erlaubnisse erteilt wurde: 
    • Steuerlagerinhaber: Sie betreiben ein Steuerlager für Wein. Ein Steuerlager für Wein ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem Wein unter Steueraussetzung im Handel (Warenverkehr) mit anderen Mitgliedstaaten der EU empfangen oder versandt werden darf.
    • Registrierter Versender: Sie versenden Wein vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat der EU, für den die Weinsteuer ausgesetzt ist.
  • Soweit Sie zur Teilnahme am Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren EMCS (Excise Movement and Control System) verpflichtet sind, müssen Sie sich dafür anmelden.

Verfahrensablauf

Die Meldung müssen Sie in der Regel elektronisch einreichen. Dazu können Sie das Online-Verfahren des Zolls nutzen:

  • Rufen Sie die „Internet-EMCS-Anwendung“(„IEA“) der Zollverwaltung auf und folgen Sie den Anweisungen zur Anmeldung.
  • Klicken Sie auf der Startseite der Anwendung auf die Schaltfläche „Neuen Vorgang anlegen“. Fügen Sie dem Vorgang das Formular „e-VD" (elektronisches Verwaltungsdokument) hinzu. 
  • Füllen Sie das Formular „Entwurf e-VD" aus und speichern sie es. Folgen Sie gegebenenfalls den Hinweisen zu fehlenden Angaben oder Unterformularen.
  • Wählen Sie die Option „Signieren“, um die Meldung an Ihr zuständiges Hauptzollamt zu übermitteln. 
  • Die EMCS-Anwendung überprüft automatisiert Ihre Meldung.
  • War die Überprüfung Ihrer Meldung erfolgreich, erhalten Sie eine Nachricht in der Internet-EMCS-Anwendung mit einer Zusammenfassung der Daten, die Sie übermittelt haben. Andernfalls erhalten Sie eine Fehlermeldung. 
  • Zusätzlich erhalten Sie eine Referenznummer zu dem Vorgang (Administrative Reference Code, ARC) sowie ein PDF-Dokument mit einer Auflistung der Vorgangsdaten. Das PDF-Dokument dient ausgedruckt der Begleitung Ihrer Waren.
  • Hat der Empfänger nach Ankunft der Ware den Empfang im EMCS bestätigt, so wird Ihnen die Nachricht „Eingangsmeldung“ zugestellt, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Informationen zum Beispiel im Fall einer Beanstandung.
  • Wenn Sie Waren nicht versenden, sondern empfangen, müssen Sie eine solche Eingangsmeldung anlegen. Verwenden Sie dazu das Formular „Eingangsmeldung" in der Internet-EMCS-Anwendung.

Alternativ können Sie bestimmte, von der Zollverwaltung zertifizierte Software nutzen, um eine Beförderung unter Steueraussetzung anzumelden. 

In manchen Fällen gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Meldung. Dann reichen Sie die Meldung schriftlich ein:

  • Informieren Sie sich auf der Internetseite der Zollverwaltung über das Papierverfahren und das sogenannte Ausfallverfahren.
  • Beachten Sie die Hinweise der Zollverwaltung zum jeweiligen Verfahren, den Voraussetzungen und den benötigten Formularen.

Als „kleiner Weinerzeuger“ müssen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt lediglich anzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen: 

  • Laden Sie das Formular „Anzeige – Aufnahme der Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten für kleine Weinerzeuger“ (Formular 2469) auf der Internetseite der Zollverwaltung. 
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es per Post an Ihr zuständiges Hauptzollamt
  • Mit dem Eingang der vollständig ausgefüllten Anzeige bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt gilt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber als erteilt.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Fristen

  • bei Versand: Abgabe der Meldung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach dem Ende der Beförderung
  • die Anzeige „Kleiner Weinerzeuger“ müssen Sie spätestens 1 Woche vor der erstmaligen Beförderung abgeben

Bearbeitungsdauer

Die Überprüfung Ihrer Anmeldung dauert in der Regel 1 bis 2 Werktage.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • bei Lieferung an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen: zusätzlich Kopie der Freistellungsbescheinigung
    • für „kleine Weinerzeuger“ mit durchschnittlicher Jahreserzeugung unter 1000 Hektoliter pro Weinwirtschaftsjahr: Begleitdokument nach weinrechtlichen Vorschriften mit gut lesbarem Hinweis „Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008“

Formulare

  • Formular, bayernweit: Übersicht über zertifizierte Software-Anbieter für das EMCS-Verfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, bayernweit: Informationen und Formulare zum Papierverfahren auf der Internetseite der Zollverwaltung
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Online-Verfahren

  • Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung

    Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.

Kosten

  • Entgegennahme der Meldung: Es fallen keine Kosten für Sie an.
    Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, müssen Sie unter Umständen eine Sicherheit für die Beförderung gegenüber dem Hauptzollamt leisten.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Stand:06.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Informationen

Für Sie zuständig

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