Körperschaftsteuer; Beantragung einer gesonderten Feststellung zur steuerlichen Einlagenrückgewähr

Wenn ausländische Gesellschaften aus der EU oder dem EWR Rückzahlungen oder Leistungen aus Einlagen an deutsche Anteilseigner vornehmen, können sie zu Gunsten ihrer Anteilseigner einen Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr stellen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Anträge auf steuerliche Einlagenrückgewähr können stellen:

  • ausländische
    • Körperschaften oder
    • Personenvereinigungen
  • aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die in dem anderen Staat
    • der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und
    • Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 Einkommensteuergesetz (EStG)

gewähren können

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf gesonderte Feststellung einer steuerlichen Einlagenrückgewähr schriftlich mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Finanzbehörde oder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
 
Variante 1: Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Finanzbehörde stellen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens örtlich zuständig ist.
Variante 2: Wenn keine Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig ist, müssen Sie den Antrag schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Laden Sie sich vom Online Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (BFINV) das Antragsformular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das ausgefüllte Antragsformular aus. Das Antragsformular muss dann von
    • einem gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft oder
    • dessen Bevollmächtigten unterschrieben werden.
  • Schicken Sie das unterschriebene Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an
    • Ihre örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder
    • den Dienstsitz des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) in Berlin (Variante 2).
  • Die örtlich zuständige Finanzbehörde (Variante 1) oder das BZSt (Variante 2) prüft Ihren Antrag. Gegebenenfalls müssen Sie weitere Fragen beantworten oder weitere Unterlagen nachreichen.
  • Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, schickt Ihnen
    • die zuständige örtliche Finanzbehörde (Variante 1) oder
    • das Bundeszentralamt für Steuern (Variante 2)

einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Absatz 8 Satz 3 KStG per Post an die im Antragsformular angegebene Adresse.

  • Im Falle einer Ablehnung bekommen Sie per Post einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Antragstellung: bis zum 31.12. des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erfolgt ist

Bearbeitungsdauer

für die Bearbeitung des Antrags: circa 16 Monate bei Vorlage der vollständigen Dokumentation

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung für die Einlagenrückgewähr müssen Sie einreichen:

    • Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die unbeschränkte Steuerpflicht des Antragstellers für den beantragten Zeitraum
    • Angaben über die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht des Antragstellers in Deutschland unter Nennung von Vermögen und Tätigkeiten in Deutschland zur Prüfung der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 8 Sätze 5 und 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • aktueller Handelsregisterauszug
    • eine Firmenübersicht, aus der sich ergibt, wie die einzelnen Firmen entstanden und miteinander verbunden sind: aus der Übersicht muss erkennbar sein, wie lange die einzelnen Firmen bestanden haben (zum Beispiel in Form eines Organigramms)
    • Höhe des Anteils des inländischen Anteilseigners
    • gegebenenfalls Vertretungsvollmacht nach § 80 Abgabenordnung (AO) und Empfangsvollmacht
    • eigene Entwicklung der verschiedenen Bestandteile des Eigenkapitals ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
    • eine Ermittlung der Einlagenrückgewähr
    • Jahresabschlüsse mit Überleitungsrechnungen ins deutsche Steuerrecht in analoger Anwendung des § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.2006
    • Beschlüsse und Nachweise über die tatsächliche Durchführung von
      • Einlagen, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
      • Leistungen für den beantragten Veranlagungszeitraum
      • Veränderungen des Nennkapitals ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977
      • Umwandlungen ab dem Zeitraum, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens seit dem 1.1.1977

    Hinweise:

    • Die Höhe und die tatsächliche Durchführung der Bareinlagen und Barleistungen müssen Sie durch die Vorlage von Kontoauszügen (Bankbelege, aus welchen Zahlungsleistender und Zahlungsempfänger ersichtlich sind) nachweisen.
    • Bei Sacheinlagen und Sachleistungen müssen Sie den Nachweis durch die Vorlage von Vertragsunterlagen (zum Beispiel Übertragungs-, Darlehens- oder Verschmelzungsvertrag) und Buchungsnachweise erbringen.
    • Zur Wertermittlung der Höhe von Sacheinlagen und Sachleistungen (Anteilen, Forderungen oder anderer Wirtschaftsgüter) müssen Sie Nachweise zum Beispiel in Form eines Wertgutachtens erbringen.
    • Nicht nachgewiesene Einlagen und Leistungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Formulare auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) unter „Benötigte Unterlagen und Berechnungen“

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

Stand:06.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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