Ausländische Körperschaften oder Personenvereinigung sind nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet. Erbringt die ausländische Körperschaft oder Personenvereinigung Leistungen wie
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Auszahlungen von Gewinnanteilen (Dividenden) oder sonstigen Bezüge aus
- Aktien,
- Genussrechten,
- Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder wirtschaftlich vergleichbare Leistungen (Aufzählung nicht abschließend),
an inländische Anteilseignerinnen und Anteilseigner, besteht die Möglichkeit, eine gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr zu beantragen.
Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, welche aus deren fiktivem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden.
Bei der Antragstellung sind nicht nur die Einlagen und Leistungen inländischer Anteilseignerinnen und Anteilseigner anzugeben, sondern grundsätzlich alle Einlagen und Leistungen. Die Nachweispflicht beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.
Der Antrag muss mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Finanzbehörde gestellt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung des Einkommens der Antragstellerin oder des Antragstellers örtlich zuständig ist. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde örtlich zuständig ist, muss der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden.
Wichtiger Hinweis:
Ausländische Investmentfonds, die bestimmte Zahlungen an ihre inländischen Anteilseignerinnen und Anteilseigner vornehmen, wie zum Beispiel
- bestimmte Ausschüttungen des Investmentfonds,
- Vorabpauschalen,
- Gewinne aus dem Verkauf von Investmentanteilen,
- ausgeschüttete Erträge,
- ausschüttungsgleiche Erträge und
- Gewinne aus dem Verkauf von Spezial-Investmentanteilen,
können ab dem Steuerjahr 2018 keine gesonderte Feststellung einer Einlagenrückgewähr nach dem Körperschaftsteuergesetz mehr beantragen.