Kapitalertragsteuer; Beantragung der Erstattung von im Ausland ansässigen Personen
Wenn Sie ausländischer Empfänger (Gläubiger) von inländischen Kapitalerträgen sind, können Sie unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Anträge können stellen:
- im Ausland ansässige natürliche Personen und
- juristische Personen,
denen als Gläubiger inländische Kapitalerträge im Zeitpunkt des Zufließens zuzurechnen sind
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B3 stellen.
- Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt oder direkt vom Formularserver der Bundesfinanzverwaltung herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Im positiven Fall bekommen Sie per Post einen schriftlichen Freistellungs- und Erstattungsbescheid.
- Durch eine vorab erteilte Freistellungsbescheinigung können Sie in bestimmten Fällen den Steuerabzug vom Kapitalertrag von vornherein vermeiden oder einen reduzierten Steuersatz in Anspruch nehmen.
Fristen
Die gesetzliche Antragsfrist beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge gezahlt wurden. Diese Frist endet jedoch nicht vor Ablauf von 6 Monate nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer.
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: mindestens 6 Monate
Erforderliche Unterlagen
-
Erforderliche Unterlage/n
Die für die Erstattung erforderlichen Unterlagen variieren je nach den Angaben in Ihren Antrag und den Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen.
Bei einer Gewinnausschüttung einer börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) oder Societas Europaea (SE):
- eine auf den Namen des Antragstellers lautende Steuerbescheinigung nach Muster III im Original
Bei einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft:
- eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses
- eine Zahlungsbestätigung des für den Schuldner zuständigen Finanzamtes im Original
- eine auf den Namen des Antragstellers lautende Steuerbescheinigung im Original nach Muster II
- bei einer erstmaligen Antragstellung oder einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse müssen Sie eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vorlegen
Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung:
- eine Kopie (Deckblatt, Beteiligungsverhältnisse und Feststellungen zur verdeckten Gewinnausschüttung) des Betriebsprüfungsberichtes
- eine Zahlungsbestätigung des für den Schuldner zuständigen Finanzamtes
Bei einer auf Genussrechte, typischen Stillen Beteiligung, partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen oder anderen Rechten mit Gewinnbeteiligung:
- Unterlagen über die Anspruchsgrundlagen für die Kapitalerträge (zum Beispiel Ablichtung Wertpapierprospekt oder andere vertragliche Vereinbarungen)
Rechtsbehelf
- Einspruch
-
finanzgerichtliche Klage
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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