Kapitalertragsteuer; Beantragung einer Freistellungsbescheinigung durch ausländische Kapitalgesellschaften
Wenn Sie von der deutschen Kapitalertragsteuer entlastet werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellungsbescheinigungen erhalten.
Beschreibung
Voraussetzungen
Anträge können stellen:
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im Ausland ansässige juristische Personen
- die in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegen, ohne davon befreit zu sein und
- denen Kapitalerträge von unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften zufließen, an denen sie zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt sind
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Freistellung schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3 stellen.
- Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Die Steuerbehörde des ausländischen Staates muss die Ansässigkeit bestätigen.
- Senden Sie anschließend den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages per Post.
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Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft (Schuldner) den Steuerabzug bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung von vornherein ganz oder teilweise unterlassen.
Fristen
Antragsstellung: Die Geltung der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeht
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung: mindestens 1 bis höchstens 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden
Bearbeitungsdauer
- für die Bearbeitung des Antrags: 3 Monate nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Nachweise
Rechtsbehelf
- Einspruch
-
Finanzgerichtliche Klage
Stand:22.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
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