Kapitalertragsteuer; Beantragung einer Freistellungsbescheinigung durch ausländische Kapitalgesellschaften
            
            
                
                    
                        Wenn Sie von der deutschen Kapitalertragsteuer entlastet werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellungsbescheinigungen erhalten.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Kapitalerträgen können in besonderen Fällen ganz oder teilweise durch Freistellung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) entlastet werden.
 
Eine Freistellungsbescheinigung kann nur einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft erteilt werden, die zu mindestens 10 Prozent unmittelbar an einer unbeschränkt steuerpflichtigen ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
 
Die Freistellung von Kapitalertragsteuer kann in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften) ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens– oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.
 
 Ihren Antrag auf Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge reichen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
 
   
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Anträge können stellen:
 
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  im Ausland ansässige juristische Personen 
  -  die in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegen, ohne davon befreit zu sein und
-  denen Kapitalerträge von unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften zufließen, an denen sie zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt sind
 
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Sie müssen den Antrag auf Freistellung schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3 stellen.
 
- Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Die Steuerbehörde des ausländischen Staates muss die Ansässigkeit bestätigen.
- Senden Sie anschließend den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages per Post.
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  Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft (Schuldner) den Steuerabzug bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung von vornherein ganz oder teilweise unterlassen.
  
 
 
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Antragsstellung: Die Geltung der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeht
 
 Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung: mindestens 1 bis höchstens 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden
 
   
                    
                
                
             
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    - für die Bearbeitung des Antrags: 3 Monate nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Nachweise
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    - Einspruch
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  Finanzgerichtliche Klage
  
 
 
        
                
            
        
                
                Stand:05.08.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen
                
    
  
             
            
            
                
                    
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