Common Reporting Standard; Mitteilung der fehlenden Selbstauskunft

Ihnen liegt keine Selbstauskunft Ihrer Neukundin oder Ihres Neukundens für den Common Reporting Standard vor? Nach Fristablauf sind Sie als meldepflichtiges Finanzinstitut verpflichtet, das Fehlen der Selbstauskunft zu melden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Als meldendes deutsches Finanzinstitut sind Sie zur Einholung der Selbstauskunft Ihrer Kundinnen und Kunden verpflichtet. Zu meldenden deutschen Finanzinstituten gehören:

  • in Deutschland ansässige Finanzinstitute (nicht jedoch deren Zweigniederlassungen im Ausland)
  • in Deutschland befindliche Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Finanzinstituts

Verfahrensablauf

Online über das BZStOnline Portal (BOP):

  • Sie benötigen ein BOP- oder Elster-Zertifikat für die Übermittlung über BOP. Falls Sie kein Zertifikat besitzen, gehen Sie folgendermaßen vor:
    • Rufen Sie über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) die „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten“ online auf und registrieren sich für das Verfahren CRS. Das Kommunikationshandbuch CRS Teil 1 erläutert Ihnen den Anmeldeprozess 
    • Füllen Sie den Antrag online aus und übermitteln ihn an das BZSt. 
  • Rufen Sie das BOP auf und melden Sie sich mit Ihren Nutzerdaten an.
  • Über die Menüpunkte „Formulare“ – „Alle Formulare“ – „Sonstige Formulare“ kommen Sie zum Menüpunkt „Belegnachreichung“. 
  • Wählen Sie hier den Unterpunkt „Belegnachreichung zu einem Antrag“ aus. 
  • Machen Sie auf den folgenden Formularseiten Angaben zu Ihrem Finanzinstitut und zum Konto, bei dem die Selbstauskunft fehlt. 
    • Das Kommunikationshandbuch CRS Teil 5 leitet Sie durch die korrekte Befüllung des Formulars. Einen Link zum Handbuch finden Sie im Feld „weiterführende Informationen“.    
  • Laden Sie im Bereich Anhänge den von Ihnen ausgefüllten Vordruck „Meldung bei fehlender Selbstauskunft“ als PDF hoch. Es können mehrere Vordrucke als Anhang beigefügt werden.
  • Senden Sie das Online-Formular ab. Sie erhalten eine automatische Versandbestätigung.

Per Post:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des BZSt und öffnen Sie den Vordruck „Meldung einer fehlenden Selbstauskunft“ (Word-Dokument).
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.
  • Senden Sie dieses per Post an das BZSt, Referat St I A 2 / Common Reporting Standard.
  • Sie erhalten halbjährlich eine kumulierte Eingangsbestätigung aller bis dahin eingegangenen Anträge.

Besondere Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Fristen

Kann innerhalb von 90 Tagen seit der Kontoeröffnung keine gültige Selbstauskunft beschafft oder diese nicht plausibilisiert werden, ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben. Es wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Ablauf der 90-Tage-Frist abgegeben wird.

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. Eine Bearbeitungsdauer gibt es daher nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Vordruck „Meldung bei fehlender Selbstauskunft“

Online-Verfahren

  • BZSt-Online-Portal

    Sie können über das Portal des Bundesamts für Steuern unter anderem Anträge und Anmeldungen online erledigen.

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Meldeverpflichtung. In der direkten Folge wird kein Verwaltungsakt erlassen, so dass kein Rechtsbehelf erforderlich ist. Ggfs. kann durch die Abgabe der Meldung eine Prüfung der meldenden Finanzinstitute initiiert werden. Gegen die Prüfungsanordnung besteht die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

Stand:27.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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