Doppelbesteuerung; Beantragung eines Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskommission

Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Transaktion zwischen Ihrem Unternehmen und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen EU-Mietgliedstaat doppelt besteuert wird, können Sie einen Antrag nach EU-Schiedskonvention stellen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Anträge auf ein Verständigungsverfahren können stellen:

  • Unternehmen und gegebenenfalls auch deren Betriebsstätten (natürliche und juristische Personen),
    • die in Deutschland ansässig sind und
    • Einkünfte (soweit sie Verrechnungspreise betreffen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erzielen,
      • bei denen eine doppelte Besteuerung droht oder eingetreten ist
         

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zusammen. Schicken Sie den unterschriebenen Antrag in 3-facher Ausfertigung per Post an das BZSt.
  • Das BZSt bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihres Antrags. Das BZSt prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind. Wenn Ihr Antrag
    • zulässig und begründet ist und
    • die Doppelbesteuerung nicht unilateral beseitigt werden kann,

wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.

  • Als Antragsteller/in sind Sie selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie bekommen aber regelmäßig Informationen über den Stand und Fortgang des Verfahrens.
  • Sobald eine Verständigungslösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Land vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
  • Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
    • Sie der Verständigungslösung zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen deren zutreffende Umsetzung einzulegen und
    • dass Sie Ihre gegebenenfalls unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Verständigungsverfahrens betreffen
  • Jetzt kann die ausgehandelte Verständigungslösung umgesetzt werden.

Wenn das Verständigungsverfahren auch nach 2 Jahren nach Ablauf der Schiedsfrist zu keinem Ergebnis geführt hat und keine Verlängerung der Frist vereinbart worden ist:

  • Es wird auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet und ein Beratender Ausschuss gebildet.
  • Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
  • Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme ab.
  • Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten können sich nun auf eine (gegebenenfalls auch von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses) abweichende Lösung einigen. Einigen sich die beteiligten zuständigen Behörden nicht, wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme das Verfahren im Sinne der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abgeschlossen.
  • Sobald eine Lösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Mitgliedstaat vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
  • Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
    • Sie dem Ergebnis des Schiedsverfahrens zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen die zutreffende Umsetzung des Schiedsverfahrens einzulegen und
    • dass Sie Ihre gegebenenfalls mit unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Schiedsverfahrens betreffen.
  • Jetzt kann das Ergebnis des Schiedsverfahrens umgesetzt werden.
     

Fristen

  • Antragstellung: innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die
    • eine Doppelbesteuerung herbeiführt oder
    • herbeiführen könnte

Bearbeitungsdauer

  • für die Bearbeitung des Antrags: 24 Monate
  • Einleitung des Schiedsverfahrens: 2 Jahre nach Beginn des Verständigungsverfahrens (auf Antrag, wenn dieses ohne Ergebnis geblieben ist und keine Verlängerung des Verständigungsverfahrens vereinbart wird)
  • für den Schiedsspruch des Beratenden Ausschusses: 6 Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
  • Einigung der beteiligten zuständigen Behörden oder und Mitteilung des Ergebnisses: innerhalb von 6 Monaten nach dem Schiedsspruch des Beratenden Ausschusses
     

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen:

    • Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten
      • des antragstellenden Unternehmens
      • des Vertragsstaates sowie
      • der anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen
    • detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen)
    • Angaben zu den betreffenden Besteuerungszeiträumen
    • Kopien
      • der Steuerbescheide
      • des Betriebsprüfungsberichts oder
      • vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben
      • weiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer)
    • detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
      • die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet haben
      • zu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen
    • eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurden
    • eine Zusage des Unternehmens, dass es
      • so umfassend und
      • so schnell wie möglich

    alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
     

Kosten

    • keine

    Hinweise:
    Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.
    Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.

Rechtsbehelf

  • Einspruch bei Anlehnung des Antrags
  • Finanzgerichtliche Klage
     

Stand:18.02.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

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