Destillationsverpflichtung; Überwachung und Durchsetzung

Die Destillationsverpflichtung für bestimmte Übermengen an Wein wird überwacht und durchgesetzt.

Beschreibung

Voraussetzungen

Weinerzeugende Betriebe, die einen durchschnittlichen Ernteertrag von 108 hl/ha überschreiten.

Besondere Hinweise

Für Mengen, die der Destillationspflicht unterliegen, ist die Gewährung von öffentlichen Beihilfen und Prämien ausgeschlossen.

Fristen

  • Abgabe der Erntemeldung bis zum 15.01. des folgenden Jahres.
  • Bei Überschreitung des Hektarertrages von 108 hl/ha Destillation bis zum 15. Dezember des Folgejahres.

Kosten

  • keine

Weiterführende Links

Stand:25.09.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau

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