Aufenthaltstitel; Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Arbeitgebende müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde mitteilungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse abmelden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Beschäftigung einer ausländischen Person, der ein Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde, wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen.
Verfahrensablauf
Die Mitteilung kann formlos an die zuständige Ausländerbehörde oder über das von der Ausländerbehörde bereitstellte Formblatt oder Online-Verfahren erfolgen.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt.
Besondere Hinweise
Eine Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Fristen
Der zuständigen Ausländerbehörde ist innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochten wurde.
Die vorzeitige Beendigung oder der Abbruch einer Ausbildung oder Beschäftigung, für die eine Duldung erteilt wurde, muss innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.
Stand:06.09.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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