Übersetzer/-in und Dolmetscher/-in; Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Qualifikation

Sie können eine Anerkennung Ihres außerbayerischen akademischen Abschlusses oder einer anderen Berufsausbildung mit staatlicher Prüfung beantragen, wenn Sie als „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.

Beschreibung

Voraussetzungen

Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch ein o. g. einschlägiges Übersetzer- und Dolmetscherstudium oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung nachweisen.

Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.

Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden. Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.

Verfahrensablauf

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch.

  • Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus übermittelt werden (Kontaktdaten siehe unter "Für Sie zuständig").
  • Bitte beachten Sie, dass offizielle Dokumente (z. B. Urkunden, Zeugnisse) in amtlich beglaubigter Kopie per Post einzusenden sind.
  • Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
  • Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.
  • Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens wird überprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer bzw. zum staatlich geprüften Übersetzer und Dolmetscher bestehen.
  • Hauptkriterien für den Vergleich sind die vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Ausbildungsinhalten und Ausbildungsdauer sowie die Frage, ob ggf. abweichende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berufsausübung in Deutschland entscheidend sind. Eine vollständige Übereinstimmung mit der bayerischen Berufsausbildung und der bayerischen staatlichen Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher ist also nicht erforderlich.
  • Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher keine wesentlichen Unterschiede, wird die Berufsqualifikation des Antragsstellers als der in Bayern abgelegten staatlichen Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher gleichwertig anerkannt.
  • Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen, so werden diese wesentlichen Unterschiede und die vorhandene Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt.
  • Für den Ausgleich wesentlicher Unterschiede haben Antragssteller aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. In den übrigen Fällen entscheidet das Staatsministerium, ob ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist.

Besondere Hinweise

Eine automatische Anerkennung von Abschlüssen bestimmter Anbieter oder Hochschulen existiert nicht. Jeder Abschluss wird einzeln geprüft, ob er als der bayerischen staatlichen Prüfung für Übersetzer gleichwertig anerkannt werden kann.

Für Berufstätigkeit im Bereich Übersetzen und Dolmetschen kann kein Anerkennungsverfahren eröffnet werden.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

    • amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)
    • bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnliches
    • tabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich des Übersetzens/Dolmetschens)
    • Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Übersetzer- und Dolmetscherstudium bzw. die staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung (in amtlich beglaubigter Kopie von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)
    • falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein Nachweis über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Übersetzen und Dolmetschen) - offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches
    • eine Erklärung, für welche Sprache die Gleichwertigkeit beantragt wird
    • eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Übersetzer oder als Übersetzer und Dolmetscher festgestellt werden soll
    • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40 EUR zuzüglich Postgebühren.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Es wird empfohlen, die strittigen Fragen zunächst mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Stand:22.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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