Beschreibung
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf des Apothekers oder der Apothekerin ausüben möchten, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Apotheker bzw. als Apothekerin. Sollten Sie Ihre Ausbildung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz abgeschlossen haben, kann Ihnen auf Antrag auch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs erteilt werden (sog. Berufserlaubnis). Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden. In Ausnahmefällen kann die Erlaubnis über diesen Zeitraum hinaus verlängert werden. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Regierung von Oberbayern, sofern Sie in Bayern tätig werden wollen.
Sollten Sie Ihre Ausbildung in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben, wird Ihnen eine Erlaubnis in der Regel nicht erteilt. Stattdessen ist sogleich die Approbation zu beantragen. Eine Ausnahme gilt, wenn im Hinblick auf die beabsichtigte Ausübung des Apothekerberufs ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.
In bestimmten Fällen können Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz den Apothekerberuf in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie nur vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 50 des EG-Vertrages) tätig werden. Sie unterliegen jedoch einer Meldepflicht. Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, teilt Ihnen auf Anfrage die Regierung von Oberbayern mit.
Voraussetzungen
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Berufserlaubnis ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene Ausbildung als Apotheker oder Apothekerin nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen sind, dass
- Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt (Zuverlässigkeit und Würdigkeit),
- Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet sind (Gesundheitliche Eignung) und
- Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (erforderlich sind Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext auf dem Niveau C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen Sprache; die Sprachkenntnisse sind auf geeignete Art gegenüber der Berufszulassungsstelle nachzuweisen; nähere Informationen finden Sie unter „Besondere Hinweise“; einen Link zur Homepage der Fachsprachenprüfung der Bayerischen Landesapothekerkammer finden Sie unter "Weiterführende Links").
Besondere Hinweise
Die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis setzt u. a. voraus, dass Sie über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 hat sich in einem Eckpunkte-Papier darauf verständigt, welche Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu stellen sind und wie diese Kenntnisse nachgewiesen werden können. Danach gilt Folgendes:
1. Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
2. Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
3. Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests bei der Bayerischen Landesapothekerkammer als nachgewiesen.
4. Fachsprachentests, die bei der Apothekerkammer oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachentests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachentest bei der Bayerischen Landesapothekerkammer gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.