Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation

Sie haben eine ausländische Berufsqualifikation als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland dauerhalt arbeiten? Dann können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  • Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland ist gleichwertig mit einem deutschen Ausbildungsabschluss als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter.
  • Sie wollen in Deutschland arbeiten.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung bei der zuständigen Stelle.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben, mit der Post schicken oder elektronisch hochladen. Versenden Sie keine Originale.
 

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig mit der deutschen Berufsqualifikation? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
 

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die deutsche Berufsqualifikation gleichwertig sind.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.

Besondere Hinweise

Verfahren für Spätaussiedler

Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
 

Qualifikationsanalyse

Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann ist eine Anerkennung trotzdem möglich. Sie können Ihre Berufsqualifikation mit einer Qualifikationsanalyse nachweisen, zum Beispiel durch ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 3 Monate. (3 Monate)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
    • Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung
    • Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit
    • Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
    • Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).

    Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.

    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

    Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Online-Verfahren

Kosten

  • Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Stand:18.07.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Bildung und Forschung

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.