Facharzt/Fachärztin; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Facharztqualifikation aus der EU

Wenn Sie in der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Staat, dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, eine Facharztqualifikation erworben haben, können Sie die Anerkennung beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Weiterbildungsnachweis (Facharztqualifikation) aus dem Gebiet der EU, EWR oder eines Vertragsstaates
  • Ärztliche Approbation

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Facharztbezeichnung nach den EU-Richtlinien ist online über die Homepage der Bayerischen Landesärztekammer zu stellen.

Der Antrag ist online auszufüllen und muss am Ende ausgedruckt werden. Danach muss der Papier-Antrag mit dem ärztlichen Lebenslauf ergänzt werden und unterschrieben mit den erforderlichen Unterlagen an die Bayerische Landesärztekammer geschickt werden.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bayerische Landesärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragunterlagen. Sie teilt mit, welche Unterlagen ggf. fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet sie über die Anerkennung. In begründeten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Auto­ma­ti­sches Aner­ken­nungs­ver­fah­ren gemäß EU-Richt­li­nie:

    • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • EU-Konfor­mi­täts­be­schei­ni­gung der zustän­di­gen Stelle im Herkunfts­staat in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer

  • Allge­meines Aner­ken­nungs­ver­fah­ren gemäß EU-Richtlinie:

    • Diplom über die ärzt­li­che Grund­aus­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • Diplom/Aner­ken­nung/Urkunde über die abge­schlos­sene Weiter­bil­dung in Origi­nal­spra­che mit Über­set­zung durch einen amtlich verei­dig­ten Über­set­zer
    • Auf Nach­for­de­rung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer ggf. weitere Unter­la­gen, die die Gleich­wer­tig­keit der Weiter­bil­dung bele­gen

Online-Verfahren

Kosten

  • Die auto­ma­ti­sche Aner­ken­nung gemäß EU-Richt­li­nie ist gebüh­ren­frei.

    Anträge nach dem allgemeinen Anerkennungsverfahren sind gebührenpflichtig.

    Die Gebüh­ren werden aufwands­be­zo­gen gemäß der gelten­den Gebührensatzung erho­ben. Eine Mindest­ge­bühr von 125,00 EUR ist bei Antrag­stel­lung fällig. Sie wird bei Been­di­gung in der Schluss­rech­nung berück­sich­tigt. Die maxi­male Gebühr beträgt 1000,00 EUR.

Rechtsbehelf

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand:03.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Für Sie zuständig

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