Voraussetzungen
Die Anerkennung der Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, als Qualifikation für eine Fachlaufbahn erfolgt nach Art. 41 bis 51 Leistungslaufbahngesetz (LlbG).
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Zuständig ist grundsätzlich die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. An die Stelle der obersten Dienstbehörden tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde (Art. 44 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz). Die zuständige Behörde kann die Zuständigkeit für die Anerkennung auch auf den Landespersonalausschuss übertragen. Welche obersten Dienstbehörden hiervon in welchem Umfang Gebrauch gemacht haben, kann auf der Homepage des Landespersonalausschusses unter https://www.lpa.bayern.de/lpa/qualifikation/zustaendigkeiten/ eingesehen werden.
Die zuständige Behörde stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. Es wird ein Vergleich zwischen den Vor-und Ausbildungsvoraussetzungen für eine Fachlaubahn und fachlichen Schwerpunkt in der entsprechenden Qualifikationsebene und der vorgelegten Nachweise zur erworbenen Berufsqualifikation durchgeführt.
Besteht ein Defizit,
- weil sich die bisherige Ausbildung hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind,
- oder weil die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedsstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, in dem der Qualifikationsnachweis erworben wurde, und sich die im Freistaat Bayern geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt,
kann eine Ausgleichmaßnahme verlangt werden.
Wird eine Ausgleichmaßnahme auferlegt, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin grundsätzlich die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang.
- Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende staatliche Prüfung, mit der das Potential, die Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts auszuüben, beurteilt wird.
- Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts ausgeübt.
Bei einem Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in einer Fachlaufbahn bzw. in einem fachlichen Schwerpunkt, deren oder dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der bzw. dem die Beratung oder der Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, besteht keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Ausgleichsmaßnahme. In diesem Fall muss eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt werden.
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn – und soweit gebildet für einen fachlichen Schwerpunkt – erworben.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche Unterlagen ggf. zu ergänzen sind. Liegen die Unterlagen vollständig vor, muss die Entscheidung innerhalb von vier Monaten getroffen werden.
Rechtsbehelf
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage. Es wird jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor ein Rechtsbehelf eingelegt wird.