Bergbau; Anzeige der Bestellung einer verantwortlichen Person

Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus bergrechtlichen Vorschriften ergeben, zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes kann eine Aufsichtsperson (verantwortliche Person) nach §§ 58 ff Bundesberggesetz bestellt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Bestellung zu einer verantwortlichen Person:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • körperliche Eignung
  • Fachkunde

Verfahrensablauf

Sie müssen die Bestellung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Stand:22.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

  • Online-Verfahren, bayernweit
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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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