Lebensmittelpersonal; Anmeldung zur Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.

Beschreibung

Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der beruflichen oder gewerbsmäßigen Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.

Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen, die auf gemeinschaftliche Verpflegung von Personen ausgerichtet sind, beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, oder durch von diesen beauftragte Ärztinnen und Ärzte, die nicht älter als drei Monate ist.

Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber gemäß § 43 Absatz 4 IfSG entsprechend belehrt werden. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 Abs. 5 IfSG).

Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.

In vielen Städten und Landkreisen ist die Teilnahme an der Belehrung auch online möglich. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

Belehrung gemäß § 43 IfSG

Falls Sie gewerbsmäßig mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten und dabei mit diesen in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, brauchen Sie eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das zuständige Gesundheitsamt. In der Regel ist das Gesundheitsamt zuständig, wo Sie Ihren festen Wohnsitz haben; alternativ kann dies auch durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt geschehen.
Antworten auf spezielle Fragen sowie den Zugang zur Anmeldung finden Sie hier im Anmeldeformular.
Eine Teilnahme ohne vorherige Anmeldung ist nicht möglich.

Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung eines Elternteils.

Zusammengefasst:

  • Belehrungen finden montags um 14:00 Uhr statt
  • Anmeldung: Nutzen Sie unsere Online-Terminbuchung
  • Alternativ: Belehrung bei berechtigten niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten
  • NEU: Online-Kurse
    Kosten: €28,- ACHTUNG: kostenfreie Belehrungen für Schüler, die eine Maßnahme zur beruflichen Orientierung durchführen, sind (Praktika im Lebensmittelbereich) nur vor Ort möglich.

Hygiene bei Vereinsfeiern und Festen

Helfer bei Vereinsfeiern und Festen müssen beim Umgang mit Lebensmitteln einige Vorsichtsmaßnahmen beachten.

In den weiterführenden Links finden Sie Leitfäden für Vereinsfeiern und für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln - Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Voraussetzungen

Möchten Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, benötigen Sie in der Regel:

  • PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
  • stabile Internetverbindung
  • gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr)
  • aktivierte Kamera oder Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion (oder zukünftig Smart-eID oder BayernID/BundID-Anmeldung)
  • Girokonto, Kreditkarte oder Online-Zahlungsverfahren

Verfahrensablauf

Sie müssen sich für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde, oder durch von diesen beauftragte Ärztinnen und Ärzte anmelden. 

Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen:  Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.

Fristen

Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültige amtliche Ausweispapiere mit Lichtbild (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

    Die Identifikation muss anhand eines Ausweis-Dokuments erfolgen oder anhand eines entsprechenden Äquivalents (z. B. eine BayernID-Anmeldung oder Smart-eID)

Formulare

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Formular, lokal begrenzt: Einverständniserklärung für Minderjährige
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

  • Terminbuchung zur Belehrung nach IfSG

    Wer beruflich mit Lebensmitteln umgeht muss beim Umgang mit Lebensmitteln Vorsichtsmaßnahmen beachten. Hierzu ist eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder zugelassene Ärzte vorgeschrieben. Belehrungen finden immer montags um 14:00 Uhr im Gesundheitsamt statt. Denken Sie bitte an ein Ausweisdokument. Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung der Eltern.

  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Online)

    Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen.

    Der Online-Kurs steht in mehreren Sprachen zur Verfügung und muss nach dem Abschluss der Belehrung bezahlt werden.

    Hinweis: Ohne Registrierung im System wird die Quittung nicht personalisiert.

  • Verschlüsselter Mailverkehr mit dem Gesundheitsamt

    Sie haben zwei Möglichkeiten:
    Sie senden uns eine unverschlüsselte Mail. Ihre Antwort erhalten Sie in einer verschlüsselten Nachricht. Der zuständige Mitarbeiter nennt Ihnen das zum Lesen erforderliche Passwort am Telefon.

    Besser: Sie registrieren sich vorab auf der Plattform REDDCRYPT. Dann teilen Sie uns in einer kurzen Mail an das Gesundheitsamt (g-amt@lra-toelz.de)  mit, dass Sie jetzt bei Reddcrypt registriert sind, gerne auch direkt aus dem System.
    (Angebot gilt für Anfragen an SG 61, SG 62, SG 63)

Kosten

  • Informationen über die Gebührenhöhe finden Sie auf den Internetseiten Ihres zuständigen Gesundheitsamtes.

Weiterführende Links

Regionale Ergänzung (Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen)

Stand:17.04.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Sachgebiet 62 - Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin

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Prof.-Max-Lange-Platz 1
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