Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

Wenn Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten wird Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie aufgrund dessen einen Verdienstausfall erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
    • an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften (hierfür existiert der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, siehe unter "Verwandte Themen")
    • für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
    • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
    • bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB; nur bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unter fünf Tagen)
    • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
    • bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Antrag (siehe unter "Online Verfahren") und die Nachweise bei der zuständigen Regierung ein. Diese fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Über die Bewilligung/Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

    Regionale Ergänzung (Regierung von Oberbayern)

    Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG:
    Durch das Beifügen entsprechend prüffähiger und vollständiger Belege im Online-Verfahren können zeitaufwendige Nachforderungen von Belegen vermieden werden. Dadurch wird grundsätzlich eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich. Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen.

    Fristen

    Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Regionale Ergänzung (Regierung von Oberbayern)

    Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen.

    Wir bitten insoweit um Verständnis und Geduld. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wir kommen unaufgefordert auf Sie zu.

    Erforderliche Unterlagen

    • Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber:

      • Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
        Ab dem 13.04.2022: Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis sowie ggf. das nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung "Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)" vom 12.04.2022 zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderliche negative Testergebnis
      • Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des betreffenden Monats / der betreffenden Monate der Absonderung / des Tätigkeitsverbots
      • Unterschriebene Erklärung der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers
      • ggf. Auszug aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag, wonach § 616 BGB abbedungen ist (nur erforderlich bei Absonderung / Tätigkeitsverbot unter fünf Tagen)
      • ggf. Auszug aus dem Tarifvertrag über eine von den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
      • ggf. Nachweise für Aufwendungen der sozialen Sicherung im angemessenen Umfang gemäß § 58 IfSG

       

       

    • Selbstständige:

      • Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
        Ab dem 13.04.2022: Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis sowie ggf. das nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung "Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)" vom 12.04.2022 zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderliche negative Testergebnis
      • letzter Steuerbescheid (vollständig)
      • ggf. Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche steuerpflichtige Nettoeinkommen,
      • ggf. Nachweise über laufende Ausgaben zur sozialen Sicherung (z. B. Beitragsübersicht),
      • ggf. Belege für finanzielle Unterstützung („Corona-Hilfe“),
      • ggf. Nachweise zur Erstattung von Mehrausgaben und nicht gedeckter Betriebsausgaben (u.a. Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in den von der Absonderung / dem Tätigkeitsverbot betroffenen Monaten in Einzelposten).

    • Heimarbeiter:

      • Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung, aus der ein genauer Absonderungszeitraum hervorgeht bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis, sofern eine Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung nicht ausgestellt wurde.
        Ab dem 13.04.2022: Bescheinigung über das Tätigkeitsverbot / die Absonderung bzw. der Nachweis über das positive Testergebnis sowie ggf. das nach Nr. 5 der Allgemeinverfügung "Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)" vom 12.04.2022 zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erforderliche negative Testergebnis
      • Nachweis über die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgeltes des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit (Gehaltsmitteilung des betreffenden Jahres)
      • ggf. Nachweise über laufende Ausgaben zur sozialen Sicherung (z. B. Beitragsübersicht)
      • ggf. Belege für finanzielle Unterstützung („Corona-Hilfe“) bzw. über die Höhe der Zuschüsse (§ 56 Abs. 8 IfSG)

    Formulare

    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Antrag gem. § 58 IfSG auf anteilige Entschädigung der erbrachten Vorsorgeaufwendungen für den Zeitraum der Absonderung
      Hinweis

      Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Erklärung zum Arbeitgeberantrag für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
      Hinweis

      Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

    Online-Verfahren

    • Quarantäne-Entschädigung​ - Online-Antrag

      Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungs- und Quarantänefälle ist online zu stellen.

      Um Problemen bei der Erfassung des Antrags vorzubeugen, empfehlen wir

      • die Verwendung eines aktuellen Browsers (nach Möglichkeit nicht Internet Explorer) und 
      • den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster zu öffnen.

    Kosten

    • keine

    Stand:08.04.2024

    Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

    • Online-Verfahren, bayernweit
    • Online-Verfahren, lokal begrenzt
    • Formular, bayernweit
    • Formular, lokal begrenzt
    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
    • Rechtsgrundlagen, bayernweit
    • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
    • Kosten, bayernweit
    • Kosten, lokal begrenzt
    Bild zur Leistungsbeschreibung

    Für Sie zuständig

    Regierung von Oberbayern
    Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie

    Hausanschrift
    Maximilianstraße 39
    80538 München

    Adresse in Karte anzeigen Autoroute planen. ??common.bayernFahrplan.linkText_de??

    Postanschrift

    Telefon
    +49 (0)89 2176-0

    Telefax
    +49 (0)89 2176-2914

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