Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Wenn Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten wird Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie aufgrund dessen einen Verdienstausfall erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Voraussetzungen
- Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften (hierfür existiert der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, siehe unter "Verwandte Themen")
- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB; nur bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unter fünf Tagen)
- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung
Verfahrensablauf
Reichen Sie den Antrag (siehe unter "Online Verfahren") und die Nachweise bei der zuständigen Regierung ein. Diese fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Über die Bewilligung/Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Regionale Ergänzung (Regierung von Oberbayern)
Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG:
Durch das Beifügen entsprechend prüffähiger und vollständiger Belege im Online-Verfahren können zeitaufwendige Nachforderungen von Belegen vermieden werden. Dadurch wird grundsätzlich eine schnellere Bearbeitung des Antrags möglich. Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen.
Fristen
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ende des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Regionale Ergänzung (Regierung von Oberbayern)
Aufgrund der zahlreichen Antragseingänge ist derzeit mit einer Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten zu rechnen.
Wir bitten insoweit um Verständnis und Geduld. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab. Wir kommen unaufgefordert auf Sie zu.
Online-Verfahren
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Quarantäne-Entschädigung - Online-Antrag
Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungs- und Quarantänefälle ist online zu stellen.
Um Problemen bei der Erfassung des Antrags vorzubeugen, empfehlen wir
- die Verwendung eines aktuellen Browsers (nach Möglichkeit nicht Internet Explorer) und
- den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster zu öffnen.
Stand:08.04.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
- Online-Verfahren, bayernweit
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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