Arbeitszeit; Überwachung

Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen die Einhaltung der Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz und bewilligen in Ausnahmefällen an Sonn- und Feiertagsarbeit, sowie im Einzelfall die Erhöhung der maximal zulässigen Arbeitszeit bei entsprechendem Ausgleich.

Beschreibung

Das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, die höchstzulässige Dauer der werktäglichen Arbeitszeit sowie die erforderlichen Ruhepausen als auch die sogenannte Ruhezeit (Freizeit) nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Sowohl im Arbeitszeitgesetz als auch in der Bayerischen Bedürfnisgewerbeverordnung sind bereits diverse gesetzliche Ausnahmetatbestände (wie z. B. für Krankenhäuser oder Energieversorgung) hinsichtlich Sonn- und Feiertagsbeschäftigung geregelt.

Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten; sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn durch entsprechende Verkürzung an anderen Werktagen in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Das Arbeitszeitgesetz gibt jedoch nur die maximal zulässigen Obergrenzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor. Die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Wochenarbeitszeit ergeben sich aus den Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag.

Die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes wird von den regional zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Sie können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, welche der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Die Gewerbeaufsichtsbeamten können

  • die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen,
  • vom Arbeitgeber Auskünfte fordern und verlangen, dass er Arbeitszeitnachweise, Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden,
  • durch Bescheid die Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit im Einzelfall feststellen,
  • durch Bescheid eine längere tägliche Arbeitszeit im Einzelfall bei entsprechendem Ausgleich bewilligen
  • Anordnungen erlassen, um die Vorschriften des Arbeitszeitgesetz durchzusetzen und
  • Verstöße mit einem Bußgeld oder in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe ahnden.

 

Kosten

  • keine

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Stand:18.09.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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