Jugendarbeitsschutz; Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins

Wenn Sie für die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einen Untersuchungsberechtigungsschein benötigen, müssen Sie diesen beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Sie benötigen einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn Sie 

  • noch nicht 18 Jahre alt sind,
  • eine Arbeit aufnehmen möchten und
  • diese Arbeit nicht geringfügig ist und länger als 2 Monate dauert.

Hinweis: Kinder (noch nicht 15 Jahre alt) benötigen nur dann einen Untersuchungsberechtigungsschein, wenn sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind und eine Arbeit im oben genannten Umfang aufnehmen möchten

Die Untersuchungsberechtigungsscheine können unter folgenden Voraussetzungen vom Gewerbeaufsichtsamt ausgestellt werden:

  1. Die jugendliche Person besucht oder besuchte in Bayern eine allgemeinbildende Schule und ist nicht mehr im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheins, den sie von der Schule erhalten hat und bekommt von ihrer Schule keinen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein (z. B. weil Ferienzeit ist oder der Schulabschluss schon länger her ist).
  2. Die jugendliche Person besucht oder besuchte keine bayerische Schule. Sie wird oder soll jedoch in Bayern beschäftigt werden.
    Sofern sie allerdings im Besitz eines Untersuchungsberechtigungsscheines eines anderen Bundeslandes ist, ist die notwendige Untersuchung mit dem vom jeweiligen Bundesland ausgegebenen Untersuchungsberechtigungsschein durchzuführen. Es besteht freie Arztwahl.
  3. Es wird ein weiterer Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, weil z. B.
    • die Erstuntersuchung länger als 14 Monate zurückliegt,
    • eine weitere Nachuntersuchung erforderlich ist, weil die jugendliche Person das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder
    • entweder der Arzt oder das Gewerbeaufsichtsamt eine (außerordentliche) Nachuntersuchung angeordnet hat.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung zu richten, in dessen Bezirk die jugendliche Person wohnt oder, sofern ihr Wohnort außerhalb Bayerns oder Deutschlands liegt, beschäftigt wird bzw. beschäftigt werden soll.

Besondere Hinweise

Besucht die jugendliche Person noch eine allgemeinbildende Schule in Bayern, stellt die Schule die Untersuchungsberechtigungsscheine aus.

Fristen

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor der Untersuchung beantragt und der Ärztin beziehungsweise dem Arzt bei der Untersuchung ausgehändigt werden.

Die jugendliche Person bzw. der Betrieb muss den Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheines zur Erstuntersuchung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

Bearbeitungsdauer

nach Antragseingang bis zu 3 Werktage

Online-Verfahren

Kosten

  • keine

Rechtsgrundlagen

Stand:23.10.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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