Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
            
            
                
                    
                        Die Zuerkennung der fachlichen Eignung braucht, wer Lehrlinge in Handwerksberufen einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,
- wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
- wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in  die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.
Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und positiv beschieden werden.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue
Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält 
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                            Zeugnisse 
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                            Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll 
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                            Führungszeugnis
                            
                            
                    
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:08.08.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
                
    
  
             
            
            
                
                    
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