Entsendung ins Ausland; Beantragung einer A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person

Sie entsenden Personal vorübergehend ins Ausland? Zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrecht können Sie für ihre Beschäftigten eine A1-Bescheinigung beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Der Sitz Ihres Unternehmens ist Deutschland.
  • Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
  • Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
  • Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihren externen Dienstleister (Steuerberater/Lohnbüro/Servicerechenzentrum) damit beauftragen. 

  • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen. 
  • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel „sv.net“ stellen.
    • Wenn Sie „sv.net“ nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Rufen Sie das Programm auf.
    • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls noch nicht geschehen.
    • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrer Betriebsnummer an.
    • Unter „Formulare“ wählen Sie die Kachel „Antrags-und Bescheinigungsverfahren A1“ und dort das Formular „A1 Antrag Entsendung“. 
    • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
    • Schicken Sie den Antrag per Knopfdruck ab.
    • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem sv.net-Postfach. Zu jedem A1-Antrag erhalten Sie eine Antragsbestätigung. 
    • Übermitteln Sie die A1-Bescheinigung der zu entsendenden Person, damit diese sie bei Kontrollen vorweisen kann. Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.
    • Speichern Sie die Antragsbestätigung und die A1-Bescheinigung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen. 

Besondere Hinweise

Bei Entsendungen in das Vereinigte Königreich kann eine A1-Bescheinigung für den Fall beantragt werden, dass das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU (Austrittsabkommen) die weitere Anwendung der EG-Verordnungen 883/04 und 987/09 vorsieht.
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss einer sogenannten Ausnahmevereinbarung für eine Person stellen möchten, die ihre Beschäftigung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz ausübt, ohne dass zum Beispiel eine Entsendung vorliegt, müssen Sie dafür ebenfalls das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nutzen. 

Gleiches gilt ab dem 01.01.2021 für 

  • gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen 
  • beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen 
  • Beamte und den Beamten gleichgestellte Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes sowie  
  • in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben. 

Stellt dagegen eine in Deutschland wohnende, gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätige Person ihren Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ausnahmsweise selbst oder liegt eine andere als die oben genannte Konstellation einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vor, sollte hierfür das  zum Beispiel vom GKV-Spitzenverband, DVKA zur Verfügung gestellte Antragsformular verwendet werden.

Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit vorübergehend in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz tätig sind, benötigen ebenfalls eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrechts. Antragsformulare können auf der Homepage der DRV Bund und des GKV-Spitzenverbands, DVKA heruntergeladen werden.
 

Fristen

Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen. 

Bearbeitungsdauer

Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.

Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    keine

Online-Verfahren

  • SV-Meldeportal

    Über das SV-Meldeportal stellen Sozialversicherungsträger den Arbeitgebern und auch den Selbstständigen für den elektronischen Datenaustausch nach SGB IV und dem Aufwendungsausgleichsgesetz insbesondere für Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge eine allgemein zugängliche, elektronisch gestützte und systemgeprüfte Ausfüllhilfe zur Verfügung.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung kann mit Hilfe eines Widerspruchs vorgegangen werden.

Stand:20.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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