Mutterschutz; Beantragung der Erstattung für gezahltes Entgelt

Bei Beschäftigungsverboten von Mitarbeiterinnen im Mutterschutz fallen für Sie als Arbeitgeber zunächst Kosten an, zum Beispiel bei Mutterschaftslohn und Arbeitgeberzuschuss. Eine Erstattung dieser Kosten können Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragen. 

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Eine Mitarbeiterin ist schwanger oder stillend.
  • Es besteht ein Arbeitsverhältnis.
  • Es besteht eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld.

Verfahrensablauf

Um als Arbeitgeber Ihre finanziellen Aufwendungen erstattet zu bekommen, müssen Sie bei der Krankenkasse der betreffenden Person einen Antrag stellen. Beachten Sie folgende Schritte:

  • Unverzüglich nach Kenntnis der Schwangerschaft müssen Sie die in Ihrem Bundesland zuständige Aufsichtsbehörde informieren.
    • Eine Übersicht der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
  • Wenden Sie sich an die gesetzliche Krankenkasse der betreffenden Person und stellen Sie den Antrag frühzeitig.
    • Bei Rückfragen können Sie sich an den Arbeitgeberservice der jeweiligen Krankenkasse wenden.
  • Den Antrag auf Erstattung müssen Sie durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermittelten. Informationen hierzu erhalten Sie von der zuständigen Krankenkasse.

Fristen

Es liegen keine Fristen vor.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin abhängig.

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • ärztliches Zeugnis über Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit der schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin
    • ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin
    • bei betrieblichem Beschäftigungsverbot Gefährdungsbeurteilung

Kosten

  • Für Sie entstehen keine Kosten.

Rechtsbehelf

  • Einspruch
  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:14.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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Informationen

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