Schwarzarbeit; Informationen zur Bekämpfung

Schwarzarbeit verzerrt den Wettbewerb, gefährdet die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen und vernichtet Arbeitsplätze. Die öffentlichen Kassen erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

Beschreibung

Der Begriff der Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 und 4 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) geregelt.

In der Regel versteht man darunter die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung der Mitteilungspflichten gegenüber den Sozialleistungsträgern und/oder
  • ohne Gewerbeanmeldung oder Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe oder zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird.

Schwarzarbeit liegt auch vor, wenn die Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung vorgetäuscht wird und dadurch Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden.

Für die illegale Beschäftigung findet sich eine gesonderte Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG.

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche oder öffentlich-rechtliche (insbesondere verwaltungsrechtliche) Folgen haben. Im 3. Abschnitt des SchwarzArbG finden sich spezielle Bußgeld- und Strafvorschriften.

Für die Bekämpfung der Schwarzarbeit ist die Bundeszollverwaltung zuständig. Sie wird unterstützt von verschiedenen Stellen, u.a. den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können z. B. Bußgeldverfahren gegen Schwarzarbeiter und deren Auftraggeber einleiten oder Betriebe, bei denen Schwarzarbeit vermutet wird, in Zusammenarbeit mit dem Hauptzollamt überprüfen.

    Stand:08.01.2025

    Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

    • Online-Verfahren, bayernweit
    • Online-Verfahren, lokal begrenzt
    • Formular, bayernweit
    • Formular, lokal begrenzt
    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
    • Rechtsgrundlagen, bayernweit
    • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
    • Kosten, bayernweit
    • Kosten, lokal begrenzt
    Wappen des Landkreises Garmisch-Partenkirchen

    Für Sie zuständig

    Landratsamt Garmisch-Partenkirchen
    Sg. 53 Gewerberecht, Rechtsfragen des Gesundheits- und Veterinärwesens

    Hausanschrift
    Hindenburgstraße 43
    82467 Garmisch-Partenkirchen

    Adresse in Karte anzeigen Autoroute planen. ??common.bayernFahrplan.linkText_de??

    Postanschrift
    Hindenburgstraße 43
    82467 Garmisch-Partenkirchen