Entlassung von Beschäftigten; Meldung

Beabsichtigen Sie in Ihrem Betrieb eine größere Zahl von Beschäftigten zu entlassen, müssen Sie das der Agentur für Arbeit rechtzeitig melden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Wenn Ihr Betrieb folgende Voraussetzungen erfüllt, sind Sie zur Anzeige von Entlassungen verpflichtet:

  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 21 bis 59; Zahl der geplanten Entlassungen: mehr als 5 Beschäftigte.
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: 60 bis 499; Zahl der geplanten Entlassungen: 10 Prozent oder mehr als 25 Beschäftigte.
  • Anzahl der regelmäßig Beschäftigten: mindestens 500; Zahl der geplanten Entlassungen: mindestens 30 Beschäftigte.
  • Die Anzeigepflicht entsteht, wenn die genannte Mindestzahl an Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen beabsichtigt ist.

Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen von Beschäftigten stehen Entlassungen gleich, wenn sie von Ihnen als Arbeitgeber veranlasst sind.

Verfahrensablauf

Vor der Anzeige:

  • Gibt es einen Betriebsrat? Unterrichten Sie ihn im Vorfeld über Ihr Vorhaben und beraten Sie mit ihm über die Verhinderung oder Minimierung von Entlassungen und deren Folgen.
  • Bleiben Kündigungen unausweichlich, müssen Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor einer Anzeige bei der Arbeitsagentur schriftlich über die genauen Maßnahmen unterrichten.
  • Wenn es keinen Betriebsrat gibt, entfallen diese Informationspflichten.

Anzeige bei der Agentur für Arbeit:

  • Die Entlassungsanzeige müssen Sie der Agentur für Arbeit in schriftlicher Form übermitteln. Dazu können Sie das Formular „Entlassungsanzeige nach § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)“ und das Formular „Angaben für die Arbeitsvermittlung“ herunterladen, abspeichern und ausfüllen .
  • Die Anzeige an die Agentur für Arbeit muss enthalten:
    • Name des Arbeitgebers
    • Sitz und Art des Betriebes
    • Gründe für die geplanten Entlassungen
    • Zahl und Berufsgruppe der zu entlassenden Beschäftigten
    • Zahl und Berufsgruppe der in der Regel Beschäftigten
    • Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen
    • Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Beschäftigten.
  • Die ausgefüllten Dokumente können Sie Ihrer Agentur für Arbeit dann online über den eService der Agentur für Arbeit oder per Post übermitteln. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Betriebssitz.
  • Über den Upload-Service können Sie auch Unterlagen nachreichen, wenn Sie die Entlassungsanzeige schon eingereicht haben.
  • Wenn Sie die Entlassungsanzeige online einreichen, ist es nicht notwendig, die Unterlagen anschließend zusätzlich noch per Post an die Agentur für Arbeit zu übersenden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Entlassungsanzeige. Die Namensangabe ist ausreichend. Es steht Ihnen frei, die Entlassungsanzeige zu unterschreiben.
  • Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, dem Betriebsrat eine Kopie oder eine Abschrift der Entlassungsanzeige zukommen zu lassen.
  • Wenn Ihre Entlassungsanzeige vollständig und wirksam ist, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung von Ihrer Agentur für Arbeit. Mit der Eingangsbestätigung erhalten Sie auch ein Informationsblatt für Ihre Beschäftigten. Es enthält wichtige Hinweise für die von den Entlassungen betroffenen Beschäftigten.
  • Geben Sie das Informationsblatt unverzüglich an Ihre Beschäftigten weiter, damit Ihren Beschäftigten möglichst keine finanziellen Nachteile entstehen. Das Informationsblatt kann Ihren Beschäftigten auch helfen, möglichst schnell wieder eine neue Arbeit zu finden. Das Informationsblatt können Sie auch separat über die „Downloads“ herunterladen und ausdrucken.
  • Wenn Ihre Entlassungsanzeige nicht vollständig oder aus anderen Gründen noch nicht wirksam ist, wird sich Ihre Agentur für Arbeit mit Ihnen in Verbindung setzen. Auch in diesem Fall können Sie über den eService gegebenenfalls noch Unterlagen oder Dokumente per Upload online nachreichen.  

Bearbeitungsdauer

Keine

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn es einen Betriebsrat gibt:

    • Kopie der Mitteilung an den Betriebsrat
    • Stellungnahme des Betriebsrates. Wenn Ihnen diese nicht vorliegt, müssen Sie der Agentur für Arbeit belegen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vor der Anzeige an die Agentur für Arbeit konsultiert haben. In dem Fall müssen Sie auch den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat darlegen.

Formulare

  • Formular, bayernweit: Formular Entlassungsanzeige der Bundesagentur für Arbeit
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Online-Verfahren

  • Haushaltsscheck - Online-Anmeldung einer Haushaltshilfe

    Die Online-Anmeldung ist in nur zwei Schritten möglich. Neben einigen wenigen persönlichen Daten von Ihnen als Arbeitgeber und Ihrer Haushaltshilfe, werden auch Angaben zur Beschäftigung erfasst. Hierzu zählen beispielsweise das Arbeitsentgelt und der Beginn des Minijobs.

  • Haushaltsscheck - Online-Halbjahresscheck für Haushaltshilfe

    Ist der monatliche Verdienst Ihrer Haushaltshilfe nicht immer gleich, können Sie den schwankenden Verdienst mit dem Online-Halbjahresscheck melden. Die Meldung umfasst einen Zeitraum von einem Kalenderhalbjahr. So müssen Sie keine separaten Folgeschecks für die einzelnen Beschäftigungsmonate einreichen.

  • Haushaltsscheck - Online-Änderungsscheck für Haushaltshilfe

    Der Online-Änderungsscheck vereinfacht Ihnen das Anzeigen von Änderungen. Ändert sich beispielsweise die Höhe des Verdienstes Ihrer Haushaltshilfe, Ihre Bankverbindung oder Ihre Kontaktadresse, können Sie uns dies online mitteilen. Der Online-Änderungsscheck kann auch für die Abmeldung Ihrer Haushaltshilfe genutzt werden.

Kosten

  • Abgabe: keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Stand:15.04.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Informationen

Für Sie zuständig

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