Voraussetzungen
Zur förderfähigen Zielgruppe zählen junge Menschen, die das 25. Lebensjahr am Tag des Beginns der Berufsausbildung noch nicht vollendet haben und deutsche Staatsangehörige oder EU-Staatsangehörige sind oder sich am Tag des Beginns der Berufsausbildung mit gesichertem Aufenthaltsstatus (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) in Bayern aufhalten. Geflüchtete, über deren Asylantrag noch nicht entschieden ist (Gestattete), oder junge Menschen, die sich als Geduldete in Deutschland aufhalten, zählen nicht zur förderfähigen Zielgruppe.
Förderfähig sind:
a) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die im Kalenderjahr ihres Schulaustritts (Schulentlassjahr) eine berufliche Ausbildung beginnen,
- wenn die jungen Menschen trotz erfolgreichem Abschluss der allgemeinbildenden Schule den Ausbildungsvertrag frühestens ab dem 1. August und spätestens am 31. Dezember des Schulentlassjahres abschließen konnten, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben, oder
- wenn die jungen Menschen als Schülerin oder Schüler einer Praxisklasse oder Berufsorientierungsklasse einer bayerischen Mittelschule die Schule verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, oder
- wenn die jungen Menschen die allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule ohne Abschluss verlassen haben, unabhängig davon, wann der Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
b) Ausbildungsverhältnisse mit sog. Altbewerbern, d. h. jungen Menschen, die bereits im Kalenderjahr vor Beginn der Ausbildung oder früher eine allgemeinbildende Schule oder eine Wirtschaftsschule verlassen haben, außer sie haben einen mittleren Schulabschluss (z. B. Realschulabschluss) oder einen höheren Schulabschluss erworben.
Zur Gruppe der Altbewerber zählen beispielsweise:
- junge Menschen, die eine berufliche Ausbildung vorzeitig ohne Abschluss beendet haben und erneut einen Ausbildungsvertrag abschließen;
- junge Menschen, die den Ausbildungsbetrieb wechseln (z. B. wegen Insolvenz des Ausbildungsbetriebs).
c) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine Berufsintegrationsklasse (BIK, BIK/V), eine Deutschklasse an Berufsschulen (DK-BS), ein Berufsintegrationsjahr (BIJ), ein Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder eine Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) besuchen oder besucht haben.
d) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die eine berufliche Ausbildung in einem Teilzeitausbildungsverhältnis nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO machen, außer das Ausbildungsverhältnis wird in Teilzeit durchführt, weil zeitgleich mit der betrieblichen Ausbildung ein Studium absolviert oder eine Bildungseinrichtung besucht wird, die zu einem höherwertigen Bildungsabschluss führt.
e) Ausbildungsverhältnisse mit jungen Menschen, die für die erfolgreiche Durchführung der Ausbildung auf das Instrument der „Assistierten Ausbildung“ (AsA) nach den Vorschriften des SGB III in der jeweils geltenden Fassung angewiesen sind, wenn diese AsA-Leistung spätestens neun Monate nach Beginn der Ausbildung zwischen dem Maßnahmeträger und dem daran teilnehmenden Jugendlichen vereinbart wurde.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- die/ der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung nach den Vorschriften des BBiG oder der HwO abgeschlossen hat, die eine in der Regel mindestens zweijährige Ausbildungszeit voraussetzt, oder sie/ er bereits einen vergleichbaren landes- oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluss erworben hat;
- die/ der Auszubildende gleichzeitig Teilnehmende/r eines aus Mitteln des ESF+ oder aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Projektes ist, dessen Kofinanzierung auf der Ausbildungsvergütung beruht;
- zur Gewinnung oder Erhaltung desselben Ausbildungsvertrags weitere Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
Verfahrensablauf
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) berät die antragstellenden Unternehmen vor und während des Förderverfahrens. Das ZBFS (Bewilligungsbehörde) entscheidet über den Antrag und bewilligt bei Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen der zugewiesenen Mittel die Zuwendung durch Zuwendungsbescheid.
Der Projektantrag ist ausschließlich elektronisch über die Datenbank ESF Bavaria 2021 zu stellen.
Melden Sie sich direkt auf der Startseite von ESF Bavaria 2021 mit Ihrem Nutzernamen und Passwort an.
Sofern Ihr Betrieb noch nicht für ESF Bavaria 2021 registriert ist, können Sie dies jederzeit auf der Website des ESF Bavaria 2021 unter „1. Sie sind neu hier“ und „Registrierung Fit for Work“ nachholen. Nach der Registrierung werden Ihnen automatisch Nutzername und Passwort per E-Mail zugesandt.
Besondere Hinweise
Ein Betrieb darf nur einmal auf der Website des ESF Bavaria 2021 registriert werden! Sollten mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu ESF Bavaria 2021 erhalten, z. B. wenn mehrere Anträge von unterschiedlichen Abteilungen/Niederlassungen gestellt werden sollen, dann legen Sie bitte weitere Nutzerkonten an. Die Nutzerin oder der Nutzer, die oder der sich erstmals registriert hat, ist der sogenannte Superuser. Dieser hat das Recht, weitere Nutzerkonten anzulegen. In ESF Bavaria 2021 finden Sie hierzu den Menüpunkt unter Administration/Projektträgerbenutzer.
Fristen
Der Förderantrag muss bis spätestens drei Monate nach Beginn der Berufsausbildung über die Datenbank ESF Bavaria 2021 gestellt werden.
Bei Jugendlichen, die mit AsA unterstützt werden, muss der Förderantrag spätestens drei Monate nach Vereinbarung der AsA-Leistung gestellt werden.