Zuschuss-Wintergeld; Beantragung
Wenn Ihr Betrieb dem Baugewerbe angehört oder gleichgestellt ist und Sie in der sogenannten Schlecht-Wetter-Zeit Arbeitsausfälle haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschuss-Wintergeld bekommen und so Entgeltausfall Ihrer Beschäftigten teilweise ausgleichen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie können Zuschuss-Wintergeld beantragen bei
-
vorübergehendem und nicht vermeidbarem Arbeitsausfall
- aus wirtschaftlichen Gründen oder
- aus witterungsbedingten Gründen oder
- in Folge eines unabwendbaren Ereignisses und
- Auflösung von Arbeitszeitguthaben, sodass kein Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird.
Betriebliche Voraussetzungen:
- Ihr Betrieb gehört dem Baugewerbe, Gerüstbauerhandwerk, Dachdeckerhandwerk oder dem Garten- und Landschaftsbau an.
- Ihr Betrieb oder die Betriebsabteilung beschäftigt mindestens 1 Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.
Persönliche Voraussetzungen:
- gewerblich versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht gekündigt sind und mit denen auch kein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde
- Arbeitszeitguthaben wird aufgelöst
Verfahrensablauf
Das Zuschuss-Wintergeld können Sie schriftlich oder online beantragen. Sie können auch gegebenenfalls KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) nutzen.
Wenn Sie das Zuschuss-Wintergeld schriftlich beantragen wollen:
- Sie lösen das Arbeitszeitguthaben zum Ausgleich des Arbeitsausfalls der Beschäftigten auf.
- Sie zahlen das Arbeitsentgelt und das Zuschuss-Wintergeld je eingebrachter Stunde des Arbeitszeitguthabens an Ihre Beschäftigten und entrichten Sozialversicherungsbeiträge.
- Sie beantragen monatlich rückwirkend die Erstattung des Zuschuss-Wintergeldes bei der zuständigen Dienststelle der Agentur für Arbeit (Antrag Saison-Kurzarbeitergeld und Abrechnungsliste)
- Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und die Abrechnungsliste, bewilligtes Zuschuss-Wintergeld wird überwiesen.
- Nach Abschluss der Schlechtwetterzeit prüft die Agentur für Arbeit die eingereichten Abrechnungen und korrigiert falls erforderlich das bewilligte Zuschuss-Wintergeld.
Wenn Sie das Zuschuss-Wintergeld online beantragen wollen:
- Rufen Sie das Portal "eServices" auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
- Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld auf.
- Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die Abrechnungsliste hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages von der Agentur für Arbeit.
- Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren
Wenn Sie für den Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste KEA nutzen wollen:
- Sie benötigen dazu eine zertifizierte Lohnabrechnungssoftware, welche die Übermittlung mittels KEA unterstützt.
- In diesem Fall können Sie Ihren Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und die dazugehörige Abrechnungsliste volldigitalisiert und sicher aus Ihrer Lohnabrechnungssoftware an die Agentur für Arbeit übermitteln.
Besondere Hinweise
Der Bezug von Zuschuss-Wintergeld ist steuerfrei.
Fristen
Sie müssen den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats stellen, für den Sie Zuschuss-Wintergeld beantragen möchten.
Bearbeitungsdauer
Ihr Antrag wird in der Regel innerhalb von 15 Arbeitstagen bearbeitet. (0 bis 15 Werktage)
Online-Verfahren
-
Zuschuss-Wintergeld online beantragen
0 Meter Anfahrt, keine Wartezeit: Mit den digitalen Services der Bundesagentur für Arbeit sparen Sie Zeit und können Ihren digitalen Besuch dann erledigen, wenn es Ihnen am besten passt. Oder kurz gesagt: Mehr Flexibilität und Komfort für Sie.
-
KEA – Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen
KEA steht für „Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen“. Das Verfahren richtet sich an Betriebe sowie bevollmächtigte Dritte, die im Auftrag eines Betriebs Kurzarbeitergeld abrechnen und beantragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Stand:30.07.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt