Private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.
Beschreibung
Voraussetzungen
Zuschüsse für den Schulaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule (nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG)
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV); Kosten der Schülerbeförderung dürfen Betrag für eine Heimunterbringung nicht übersteigen
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Vergütungen für den Personalaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 KraSO
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
- Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung
Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
- Antrag des Schulträgers
- Einverständnis des zugeordneten Personals
Verfahrensablauf
Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks einzureichen, in dem die private Schule für Kranke ihren Standort hat.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.
Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich gewährt.
Erforderliche Unterlagen
-
gegebenenfalls Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften
(z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung)
-
grundsätzlich: einschlägige Bücher, Belege und sonstige Unterlagen
(außer, wenn die Regierung eine örtliche Feststellung trifft)
Rechtsbehelf
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:02.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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