Private Förderschulen; Beantragung einer Förderung
            
            
                
                    
                        Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Zweck
Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.
Leistungsempfänger
- Träger privater Förderschulen
Ersatzfähige Kosten
- notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand);
- Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau);
- notwendiger Personalaufwand 
Art und Höhe
Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt. Im Rahmen der verbesserten Förderung nach Art. 34a BaySchFG wird auch der Schulaufwand zu 100% ersetzt.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Voraussetzungen für Zuschüsse für den Schulaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- Vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.
                    
                
                
             
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.
Vergütungen für den Personalaufwand sowie Abschläge auf den laufenden Schulaufwand werden monatlich gewährt.  
                    
                
                
             
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            Verwendungsbestätigung schriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig für die zu fördernde Schule waren 
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                            ggf. Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung oder Nachweis, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden 
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                            Antragsunterlagen entsprechend der Förderbekanntmachung 
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                            Erklärung nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz 
 
        
                
            
                Formulare
                Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:20.05.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
                
    
  
             
            
            
                
                    
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