Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Zuschusses

Schulträger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jgst. 5), sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges erhalten nach der gesetzlichen Wartezeit einen Zuschuss in Höhe von 65 v.H. des Betriebszuschusses nach Art. 38 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz.

Beschreibung

Voraussetzungen

Unter anderem:

  • Staatliche Förderung erhalten nur Schulen, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und auf gemeinnütziger Grundlage wirken (der Nachweis ist durch Bescheinigung des Finanzamtes zu erbringen). Dazu gehören auch kirchliche Rechtsträger einschließlich derjenigen gemäß Art. 9 des Bayerischen Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 und Art. 13 des Vertrages zwischen dem Bayerischen Staat und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924.
  • Staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen.
    Dies sind u. a., dass
    • keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen,
    • die Schule zum 01.08. eines Jahres (Bezuschussungsbeginn) mindestens 4 Schuljahre betrieben wurde und
    • der Schulbetrieb auf Dauer angelegt ist.

Verfahrensablauf

Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus in der Regel mit Abschlagszahlungen zum 15. Februar, 15. Mai und 15.August auf Basis der Vorjahresbezuschussung und einer Schlusszahlung inklusive Abrechnung zum 15.November des jeweiligen Jahres.

Die Schulträger erhalten am Anfang des Jahres die Antragsunterlagen vom Staatsministerium übersandt und reichen diese bis zum 31. März des Jahres mit den notwendigen Nachweisen schriftlich ein.

Besondere Hinweise

Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus jährlich zur Verfügung gestellt.

Fristen

Für die jährliche Bezuschussung ist die Einreichung der Anträge bis zum 31. März des Jahres erforderlich.

Bearbeitungsdauer

Der Antrag wird im aktuellen Zuschussjahr (Haushaltsjahr) bearbeitet. Die Zuschüsse werden ebenfalls im gleichen Jahr gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ablichtung des Bescheides des Finanzamts über die (vorläufige) Anerkennung der Gemeinnützigkeit

  • Berechtigte erhalten die nötigen Formblätter durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst jährlich zur Verfügung gestellt

    (auf die im Einzelfall notwendigen Unterlagen wird in einem allgemeinen Anschreiben an alle Schulträger hingewiesen)

Formulare

  • Formular, bayernweit: Antrag auf staatliche Leistungen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • keine

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:02.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Salvatorstr. 2
80333 München

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